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SBStiftungsBrief

GemeinnützigkeitAuflösung einer Stiftung – wie ist die Anfallberechtigung in der Satzung zu bestimmen?

Abo-Inhalt30.11.20229644 Min. Lesedauer

| Ein Leser fragt: Muss in der Satzung klar definiert sein, dass das Vermögen bei Auflösung der gemeinnützigen Stiftung auch an eine gemeinnützige Einrichtung gehen muss? Oder reicht der Hinweis, dass das Vermögen z. B. an die Gemeinde geht? SB liefert die Antwort. |

Antwort: Das Gesetz sieht für gemeinnützige Körperschaften verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten vor, wohin das Vermögen bei Auflösung geht (sog. Anfallberechtigung). Maßgeblich sind bei gemeinnützigen Stiftungen die § 61 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO. Danach gilt:

Festlegung einer konkreten Körperschaft

Die Satzung kann festlegen, dass das Vermögen einer konkret bezeichneten anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer konkret bezeichneten juristischen Person des öffentlichen Rechts (darunter fallen i. d. R. auch Gemeinden) anfällt. Einer besonderen Zweckvorgabe bedarf es dann nicht zwingend.

Musterformulierung / Satzungsregelung zur Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die XY-Gemeinde als juristischen Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Festlegung eines konkreten Zwecks

Die Satzung kann alternativ den steuerbegünstigten Zweck definieren, für den das Vermögen nach der Auflösung verwendet werden soll. Die juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Restvermögen erhalten soll, ist dann nicht spezifisch zu bezeichnen.

Musterformulierung / Satzungsregelung zur Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Wissenschaft.

Wichtig | Die Varianten können natürlich kombiniert werden (also Festlegung einer konkreten Körperschaft + Festlegung eines konkreten Zwecks).

Bei nicht gemeinnützigen Stiftungen gilt § 88 BGB

Bei nicht gemeinnützigen Stiftungen gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht. Dann gilt nur § 88 BGB. Er regelt allgemein, dass es einen Anfallberechtigten nach der Satzung geben muss; andernfalls erfolgt der Vermögensanfall in der Regel über eine Auffangregelung beim Fiskus.

AUSGABE: SB 12/2022, S. 234 · ID: 48661524

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