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FördermittelParteinahe Stiftung: Wann kann sie Fördermittel bekommen?
| Einer parteinahen Stiftung können keine öffentlichen Fördermittel gewährt werden, wenn die Stiftung von der Partei personell abhängig ist. Das ist der Fall, wenn dem Vorstand der Stiftung Personen angehören, die bei der Partei oder der Landtagsfraktion der Partei gegen Entgelt beschäftigt sind. Dies hat das VG Magdeburg entschieden. |
Eine Unabhängigkeit ist laut VG geboten, weil es verfassungsrechtlich nicht zulässig ist, den Parteien selbst Mittel zur Förderung politischer Bildung zur Verfügung zu stellen. Das VG bezieht zieht dabei die Grundsätze aus dem Urteil des BVerfG vom 14.07.1986 (Az. 2 BvE 5/83) heran: Soll die Vergabe von Fördermitteln parteinahe Stiftungen begünstigen, so müssen diese auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren und dem auch bei der Besetzung ihrer Führungsgremien hinreichend Rechnung tragen. Die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 2 PartG, wonach Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei nicht in einer der Partei nahestehenden Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben dürfen, stellt insoweit nur Mindestanforderungen auf. Die parteinahen Stiftungen sind gehalten, darauf zu achten, dass Führungspositionen in der Stiftung und in der ihr nahestehenden Partei nicht in einer Hand vereinigt werden, und dass die Mitglieder der leitenden Stiftungsorgane nicht vornehmlich aus in hervorgehobener Stellung aktiv tätigen Parteimitgliedern bestehen (VG Magdeburg, Urteil vom 09.03.2022, Az. 3 B 53/22 MD, Abruf-Nr. 231205).
AUSGABE: SB 12/2022, S. 221 · ID: 48573619