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StiftungsaufsichtOVG Bremen hält einstweilige Untersagung der Geschäftsführung für ermessensfehlerhaft
| Immer wieder kommt es vor, dass die Stiftungsbehörde Mitgliedern der Stiftungsorgane wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung die Geschäftsführung untersagt. Aktuell hat sich das OVG Bremen mit einem solchen Fall befasst. |
Streit um Untersagung der Geschäftsführung
Die Stiftungsaufsicht hatte dem Stiftungsratsvorsitzenden S die Geschäftsführung einstweilig untersagt. Sie hatte sich an einer Transaktion der Stiftung gestört. Das VG hat die einstweilige Untersagung der Geschäftsführung für S als rechtswidrig angesehen und den Bescheid der Stiftungsbehörde aufgehoben (VG Bremen, Urteil vom 17.07.2020, Az. 2 K 2193/17, Abruf-Nr. 219633).
Stiftungsbehörde hat Ermessen rechtswidrig ausgeübt
Kurz vor Erreichen der Altersgrenze nach der Satzung hatte S sein Amt an eine andere Person übertragen, sodass sich die Berufung der Stiftungsaufsichtsbehörde erledigt hatte. Vor dem OVG Bremen ging es nur noch darum, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Eigentlich hätte diese der Vorsitzende tragen müssen, da er der durch die Übertragung seines Amtes als Stiftungsorgan an eine andere Person das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt hatte. Doch sah das OVG dies als unbillig an, weil die Übertragung des Amts in Anbetracht und im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem bevorstehenden Ausscheiden des S wegen Erreichen der Altersgrenze erfolgt sei.
Das OVG hat die Kosten sodann der Stiftungsaufsichtsbehörde auferlegt. Denn es kam im summarischen Verfahren zu dem Schluss, dass die Berufung keinen Erfolg gehabt hätte. Die Untersagungsverfügung vor dem Ausscheiden des Stiftungsratsvorsitzenden stelle sich aufgrund eines fehlerhaft ausgeübten Ermessens als rechtswidrig dar (OVG Bremen, Beschluss vom 28.03.2022, Az. 1 LA 18/21, Abruf-Nr. 228586). Dabei hat das OVG folgende Grundsätze fixiert:
- Die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Geschäftsführung richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Denn die Untersagungsverfügung ist ein Dauerverwaltungsakt. Sie erschöpft sich nicht nur in einem einmaligen Ge- oder Verbot in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern lässt ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis entstehen und aktualisiert sich ständig.Rechtmäßigkeit der Untersagung ständig zu prüfen
- Die Untersagungsverfügung ist keine gebundene Entscheidung, sondern eine Ermessensentscheidung der Stiftungsbehörde (es heißt „kann“ in § 13 BremStiftG). Im Regelfall ist zwar von einer „Ermessensreduzierung auf Null“ auszugehen, sodass sich letztlich nur die sofortige Untersagung der Geschäftsführung als rechtmäßig erweist. Doch das ist kein Automatismus, wie der Fall hier zeigt. Hier hätte man die Wahl eines neuen Mitglieds des Stiftungsvorstands in die Ermessenerwägungen einbeziehen müssen.OVG sieht Mängel in der Ermessens-ausübung
AUSGABE: SB 5/2022, S. 94 · ID: 48188703