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TrustsAnglo-amerikanischer Trust: Erwerb durch Zwischenberechtigte?

Abo-Inhalt28.04.20224810 Min. Lesedauer

| Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse verfügt. Das hat der BFH zu einem anglo-amerikanischen Trust klargestellt und seine Rechtsprechung zum Zwischenberechtigten aus 2019 fortgeführt. |

Die Klägerin K, eine deutsche Staatsangehörige, lebte bis 2011 mit ihrem dort verstorbenen Ehemann E in den USA und begründete sodann ihren Wohnsitz wieder in Deutschland. E errichtete zum Zwecke der Nachfolgeplanung u. a. den streitgegenständlichen Trust nach US-amerikanischem Recht. Begünstigte des unwiderruflich errichteten Trusts ist K. Der Trust ist intransparent und eine selbstständige Vermögensmasse. Weder E noch K konnten bzw. können die Anlageentscheidungen des Trusts beeinflussen. K erhielt aus dem Trust im Jahr 2011 mehrere Ausschüttungen. Das Finanzamt erfasste einkommensteuerlich einen Hinzurechnungsbetrag nach § 15 Abs. 1 AStG. Ferner setzte es Schenkungsteuer auf die Ausschüttungen aus dem Jahr 2011 fest, da diese unter § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG fallen würden. Es liege keine verfassungswidrige Doppelbelastung der K mit Schenkung- und Einkommensteuer vor. Genauso sah es das FG München (Urteil vom 15.05.2019, Az. 4 K 2033/16, Abruf-Nr. 212517).

Der BFH hat das Urteil aufgehoben (BFH, Urteil vom 25.06.2021, Az. II R 31/19, Abruf-Nr. 228557). Das FG muss den mittlerweile konkretisierten Begriff des Zwischenberechtigten zugrunde legen (BFH, Urteil vom 03.07.2019, Az. II R 6/16, Abruf-Nr. 211562). Es muss ermitteln, unter welchen Voraussetzungen nach dem für den Trust geltenden ausländischen Recht Ausschüttungen möglich sind. Im Rahmen dessen muss gegebenenfalls die K die Beweismittel dafür beschaffen, dass die Ausschüttungen nach dem Begriff des Zwischenberechtigten nicht durch Ansprüche gedeckt waren. Sollte K keine Zwischenberechtigte gewesen sein, muss das FG eine freigebige Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG prüfen. Fehlt es daran, wären die Ausschüttungen schenkungsteuerfrei. Andernfalls muss das FG klären, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt – woran der BFH bereits seine Zweifel angemeldet hat.

AUSGABE: SB 5/2022, S. 82 · ID: 48192088

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