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TreuhandstiftungDie Umwandlung einer rechtsfähigen Stiftung in eine unselbstständige Stiftung – ist das möglich?
| Die rechtsfähige Stiftung besteht, wenn sie nicht ausnahmsweise für einen bestimmten Zeitraum errichtet wurde, für die Ewigkeit. Doch wenn sie ihre Zwecke nicht mehr optimal erfüllen kann, stellt sich die Frage nach ihrer Auflösung, ihrer Zusammenführung mit einer anderen Stiftung, der Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung – oder vielleicht gar der Umwandlung in eine unselbstständige Stiftung. SB zeigt, welche Erwägungen bei diesen Gedankenspielen eine Rolle spielen und wie die Unwandlung funktioniert. |
Bedürfnis nach der „Umwandlung“ rechtsfähiger Stiftungen
Eine Stiftung ist (von Stiftungen auf Zeit und Verbrauchsstiftungen abgesehen) für die Ewigkeit geschaffen. Vielfach gelingt Stiftungen das auch. Es gibt Stiftungen, die ihre Stiftungszwecke seit Jahrhunderten erfolgreich erfüllen. Manchmal gibt es aber Schwierigkeiten. In der (noch) anhaltenden Niedrigzinsphase bei hohen Immobilienpreisen, die eine Umschichtung des Vermögens erschweren, ist es nicht einfach, das Stiftungsvermögen ertragskräftig anzulegen. Teilweise zehren hohe Verwaltungskosten die Erträge auf, was nicht nur ein gemeinnützigkeitsrechtliches Problem ist, sondern auch die Frage nach der nachhaltigen Erfüllung der Stiftungszwecke aufwirft.
Immer wieder entstehen zudem „Nachfolgeprobleme“ bei Stiftungen: Es finden sich keine Freiwilligen, um die Stiftungsorgane zu besetzen. Darüber hinaus gibt es manchmal auch Fälle, in denen die Stiftungszwecke nach einer gewissen Zeit nicht mehr erfüllt werden können (z. B. wegen Wegfalls aller Destinatäre). In solchen Situationen müssen sich die Stiftungsorgane Gedanken machen, ob sie im Einklang mit dem Stifterwillen die Stiftung weiterführen können oder als „letzter Ausweg“ nur die Beendigung der Stiftung bleibt.
Kommt man um eine Beendigung der Stiftung nicht herum, suchen die Stiftungsorgane nicht selten nach Alternativen zur „klassischen“ Auflösung und Abwicklung der Stiftung, um das Werk des Stifters so weit wie möglich zu erhalten. Die Zusammenlegung oder Zulegung zu einer anderen Stiftung kann – trotz der Komplexität, die u. a. durch die derzeit noch uneinheitlichen Regelungen in den Stiftungsgesetzen der Länder entsteht – eine Option sein, wenn die übernehmende Stiftung ähnliche Zwecke erfüllt wie die zu beendende Stiftung. Sie entspricht aber nicht immer dem Willen des Stifters oder wird von den Organen aus anderen Gründen (z. B. weil es keine passende Stiftung für die Zulegung oder Zusammenlegung gibt) als suboptimal empfunden.
In der Praxis entsteht in diesem Kontext immer wieder die Idee einer „Umwandlung“ der rechtsfähigen in eine unselbstständige Stiftung. Denn: Als unselbstständige Stiftung bliebe die Stiftung ein Sondervermögen mit der Möglichkeit eines eigenen Zwecks und (bei entsprechender Satzungsregelung) sogar eigenen Organen neben dem Stiftungstreuhänder. Im Vergleich zur Auflösung, in der sie ganz erlischt, und der Zusammenlegung/Zulegung, in der sie (allerdings zumindest mit ähnlichen Zwecken) in einer anderen Stiftung aufgeht, könnte so von der ursprünglichen rechtsfähigen Stiftung „mehr“ erhalten bleiben.
Der Begriff „Umwandlung“ in eine unselbstständige Stiftung
Eine gesetzliche Regelung zur Umformung rechtsfähiger in unselbstständige Stiftungen existiert weder im aktuellen noch im neuen Stiftungsrecht, das im Wesentlichen ab 2023 gelten wird. Sie ist auch keine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Stiftungsorgane und deren Berater müssen sich daher bei ihren Überlegungen auf (Mehrfach-)Analogien zu den vorhandenen Regelungen zu sonstigen Beendigungsmaßnahmen und vor allem auf Satzungsregelungen stützen (dazu unten mehr). Das macht die Entscheidung, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine „Umwandlung“ einer rechtsfähigen in eine unselbstständige Stiftung sinnvoll und möglich ist, und deren Begründung gegenüber den zuständigen Behörden besonders schwer.
Die Überführung einer rechtsfähigen in eine unselbstständige Stiftung ähnelt hinsichtlich ihrer Umsetzung einer Auflösung/Aufhebung: Die Stiftung tritt – außer beim Vermögensanfall an den Fiskus – in ein Liquidationsstadium, in dessen Rahmen das Stiftungsvermögen an den Anfallberechtigten übertragen wird, und erlischt danach als eigenständige Körperschaft. Anders als bei der „normalen“ Abwicklung wird das Vermögen bei der Umwandlung in eine unselbstständige Stiftung dem anfallberechtigten Stiftungstreuhänder lediglich mit der zusätzlichen Auflage übertragen, dieses Vermögen als Sondervermögen – also als unselbstständige Stiftung – zu halten und zu verwalten.
Zugleich ist die Umwandlung der Stiftung mit einer Zulegung (= Zusammenführung durch Übertragung des Vermögens auf eine bestehende Stiftung) oder Zusammenlegung (= Zusammenführung mit einer anderen Stiftung in einer neu errichteten Stiftung) vergleichbar. Sie geht über diese sogar noch hinaus, weil die ehemals rechtsfähige Stiftung als Sondervermögen im Vermögen des Stiftungstreuhänders eine gewisse Eigenständigkeit bewahren kann. Sie bleibt nicht nur ein eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt, sondern kann (bei einer entsprechenden Gestaltung des Stiftungsgeschäfts) einen eigenen Namen führen, ihren Zweck behalten und sogar weitere Organe neben dem Stiftungstreuhänder haben.
Umwandlung durch Beschluss der Stiftungsorgane
Der Wunsch, die Stiftung zu beenden (konkret: in eine unselbstständige Stiftung umzuwandeln), kommt im Regelfall vom Stifter oder den Stiftungsorganen. Anders als im Gesellschaftsrecht (z. B. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) kann allerdings die Beendigung der Stiftung nicht einfach durch Beschluss von Stiftungsorganen oder durch Entscheidung des Stifters herbeigeführt werden. Die Beendigung der Ewigkeitsstiftung ist nur das letzte Mittel, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.
Aktueller und zukünftiger Rechtsrahmen
Die aktuellen gesetzlichen Vorschriften sind nur begrenzt aufschlussreich, wenn es um die Frage geht, wann Stiftungsorgane die Beendigung einer Stiftung beschließen können. Einzelne Landesstiftungsgesetze regeln zwar, dass Stiftungsorgane die Auflösung der Stiftung oder – gleichsam als „Minusmaßnahme“ – die Zusammenlegung bzw. Zulegung (als milderes Mittel ggf. auch die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung) beschließen können.
Die Regelungen sind allerdings uneinheitlich: Zum Teil lassen sie Beendigungsmaßnahmen zu, wenn die vorhandenen Satzungsregelungen dem nicht entgegenstehen; zum Teil fordern sie eine ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung. Bundesgesetzlich ist darüber hinaus nur geregelt, dass die Verfassung einer Stiftung durch das Stiftungsgeschäft bestimmt wird (§ 85 BGB).
Wichtig | Ohne eine satzungsmäßige Ermächtigung zur Auflösung oder „Umwandlung“ (Zusammenlegung, Zulegung, Verbrauchsstiftung) besteht daher für die Stiftungsorgane nach derzeit geltendem Recht kaum eine Möglichkeit, die Stiftung zu beenden. Eine solche Satzungsregelung darf dabei keine Blankoermächtigung für die Stiftungsorgane begründen, sondern muss die Voraussetzungen für die Beschlussfassung klar regeln.
Mit der Stiftungsrechtsreform hat der Gesetzgeber nachgebessert und erstmals bundesgesetzlich einheitliche Vorschriften zur Auflösung rechtsfähiger Stiftungen und – als eigenständige Verfahren – zu ihrer Zusammenlegung und Zulegung geschaffen. Zusammen mit den Regelungen zur Zulässigkeit von Satzungsänderungen (inklusive der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung) ist ein gestuftes System für Änderungen an der Stiftungsstruktur entstanden:
- Satzungsänderungen, die nicht den Kern der Stiftung betreffen, sind möglich, wenn es die Zweckerfüllung erleichtert (§ 85 Abs. 3 BGB n. F.). Zweckerweiterungen sowie -beschränkungen, die nicht die Identität der Stiftung verändern, sowie die Änderung prägender Satzungsbestandteile (z. B. Name oder Sitz) sind zulässig, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen (§ 85 Abs. 2 BGB n. F.). Die Änderungen können vom Stifter erschwert oder – sofern Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festgelegt werden – erleichtert werden (§ 85 Abs. 4 BGB n. F.).Satzungsänderungen unter bestimmten Bedingungen künftig leichter möglich
- Haben sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert und reicht eine der vorstehend beschriebenen Satzungsänderungen nicht zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse aus, besteht die Möglichkeit einer Zulegung/Zusammenlegung der Stiftung mit bzw. zu einer anderen rechtsfähigen Stiftung (§§ 86 ff. BGB n. F.). Diese Regelungen sind allerdings nicht dispositiv.Zulegung oder Zusammenlegungsowie ...
- Der Stiftung kann – wenn die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichen – ein anderer Zweck gegeben oder ihr Zweck kann erheblich beschränkt werden, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder er das Gemeinwohl gefährdet. Unter diesen Voraussetzungen kann die Stiftung auch in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden (§ 85 Abs. 1 BGB n. F.). Auch insofern kann der Stifter mit einer hinreichend klaren Satzungsregelung Abweichungen festlegen.... Zweckänderung werden künftig Gesetz
- Die einschneidendste Maßnahme ist die Auflösung der Stiftung bzw. ihre Aufhebung durch die Behörde (§§ 87, 87a BGB n. F.). Sie sind nur zulässig, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Diese Vorgabe kann durch die Satzung weder abgeschwächt noch verschärft werden.Auflösung bzw. Aufhebung wird als ultima ratio bestimmt
Strenge Voraussetzungen für grundsätzliche Zulässigkeit der Umwandlung
Die Umwandlung in eine unselbstständige Stiftung ist weder in den derzeit geltenden Gesetzen noch in dem durch das neue Stiftungsrecht geschaffenen Stufensystem ausdrücklich genannt. Sie bedarf schon deswegen stets einer besonderen Begründung. Darüber hinaus muss sie sich im Ausgangspunkt an den Vorgaben messen lassen, die für vergleichbare Formen der Beendigung der Stiftung (Auflösung, Zusammenlegung usw.) als Voraussetzung gelten.
Die Umformung in eine unselbstständige Stiftung kann man jedenfalls als „Minus“ zur Auflösung/Aufhebung der Stiftung verstehen. Wie dort wird die Stiftung abgewickelt und ihr Vermögen (mit der Auflage, es als Sondervermögen zu halten) auf den Stiftungstreuhänder übertragen. Daher sollte die Übertragung der rechtsfähigen in eine unselbstständige Stiftung unter den Voraussetzungen einer Auflösung/Aufhebung grundsätzlich zulässig sein. In Betracht kommen somit insbesondere Fälle, in denen mit dem Stiftungsvermögen keine nachhaltige und dauerhafte Zweckerfüllung mehr gesichert ist, ggf. außerdem solche, in denen die Stiftungsorgane nicht mehr besetzt werden können.
Einen geringeren Maßstab an die Voraussetzungen für die Umwandlung (z. B. den der Zulässigkeit einer Zusammenlegung/Zulegung, d. h. eine Änderung der wesentlichen Verhältnisse) wird man in der Praxis schwer anlegen können, obgleich es Anknüpfungspunkte gäbe; immerhin bleibt die Stiftung mit einer gewissen Eigenständigkeit als Sondervermögen erhalten. Gerade weil durch die Umwandlung die rechtsfähige Stiftung untergeht und in ihrer neuen Gestalt nicht mehr der Stiftungsaufsicht unterliegt, wird die Stiftungsaufsicht jedoch einen solchen Weg aus der rechtsfähigen Stiftung heraus – wenn überhaupt – nur unter den strengsten Voraussetzungen (denen der Auflösung) zulassen.
Stifter sollte Umwandlungsoption in Satzung fixieren und konkretisieren Praxistipp | Möchte der Stifter den Stiftungsorganen die Option einer Umwandlung einer rechtsfähigen in eine unselbstständige Stiftung eröffnen, sollte er die Möglichkeit in einer deutlichen Satzungsregelung für zulässig erklären. Sonst stellt sich bei der späteren Beschlussfassung die Frage, ob dieses „Minus“ zur Auflösung/Aufhebung dem Stifterwillen entspricht. Zudem ist darauf zu achten, dass die Regelung zur Anfallberechtigung einen späteren Stiftungstreuhänder als Empfänger des Stiftungsvermögens (unter Auflage) nicht ausschließt. |
Entscheidung der Stiftungsorgane
Selbst wenn eine Umwandlung der rechtsfähigen Stiftung in eine unselbstständige Form nach den anwendbaren Vorschriften grundsätzlich in Betracht kommt und die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist sie nicht immer die einzig richtige Lösung. Im Gegenteil: Meistens werden die Stiftungsorgane aus mehreren Handlungsoptionen („klassische“ Auflösung, Zulegung/Zusammenlegung, Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung, Umwandlung in eine unselbstständige Stiftung) auswählen können.
Die Stiftungsorgane müssen in dem Fall unter Abwägung aller Umstände prüfen, was dem Stifterwillen am besten entspricht. Wenn nicht ausnahmsweise ein anderer Stifterwille erkennbar ist, müssen sie das Mittel wählen, das in den Bestand der Stiftung mit ihrer konkreten Zweckprägung am wenigsten eingreift.
Weil die Auflösung/Aufhebung der Stiftung im Kanon der Strukturmaßnahmen nur das letzte Mittel ist, wird die Umwandlungsoption üblicherweise ausscheiden, wenn mildere Mittel möglich sind, wie z. B.
- Satzungsänderungen (z. B. Zweckänderungen, Neuregelungen zur Besetzung der Stiftungsorgane oder zur Zahlung einer Vergütung als Anreiz für eine Tätigkeit im Stiftungsorgan) oder
- sonstige mildere Mittel (z. B. die Übernahme der Verwaltung der Stiftung durch externe Organisationen, die mit ihren Mitarbeitern die vakanten Positionen in den Stiftungsorganen besetzen).
Zudem können weitere Aspekte eine Rolle spielen, z. B.:
Praxistipp | Wegen der großen Bedeutung der Einzelfallumstände sollten die Stiftungsorgane ihre Entscheidung und den Entscheidungsprozess möglichst genau dokumentieren. |
- Warum soll die Stiftung beendet werden (z. B. Herabsinken des Vermögens, fehlendes Engagement in den Stiftungsorganen, Unzulässigkeit der Stiftungsarbeit)? Schließen sie bestimmte Alternativen von vornherein aus (z. B. kann bei Unmöglichkeit des Zwecks dieser auch durch eine unselbstständige Stiftung nicht verfolgt werden)?Auch andere Aspektekönnen in die Überlegungen hereinspielen
- Welcher Aufwand ist zu erwarten (z. B. für vorhergehende Satzungsänderungen, die Suche eines Stiftungstreuhänders und die Abstimmung mit den Behörden sowie den Umwandlungsprozess selbst)?
- Welche Kosten (für die Umwandlung und künftige Verwaltungskosten etc.) sind zu erwarten? In welchem Verhältnis stehen sie zum (verbleibenden) Stiftungsvermögen? Lohnt sich die Erhaltung einer Stiftungsstruktur oder wird das Stiftungsvermögen durch Verwaltungskosten zeitnah aufgezehrt?
- Gibt es Anhaltspunkte, dass der Stifter den Erhalt der Stiftung (notfalls in „anderem Gewand“) ihrer Vollauflösung vorzieht?
Erfordernis einer behördlichen Zustimmung
Egal, wie man die Umwandlung der rechtsfähigen Stiftung in eine unselbstständige Stiftung konzipiert: Eine Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde und des Finanzamts zu den Maßnahmen ist immer erforderlich.
Automatische Beendigung bei „Stiftungen auf Zeit“?
Es werden auch Fälle diskutiert, in denen die Stiftung automatisch aufgelöst wird. Das sind vor allem „Stiftungen auf Zeit“ und Fälle, in denen vom Stifter die Beendigung der Stiftung bei Eintritt einer auflösenden Bedingung angeordnet wurde. Theoretisch ist auch dort denkbar, die Umformung der rechtsfähigen in eine unselbstständige Stiftung vorzusehen.
Allerdings ist zu erwarten, dass eine solche Gestaltung in der Praxis auf Schwierigkeiten stößt. Die Rechtsfolge einer automatischen Beendigung einer Stiftung ohne Zustimmungsakt durch Stiftungsorgane oder Stiftungsaufsicht wird an sich kritisch betrachtet. Darüber hinaus wäre die Gestaltung komplex (z. B. die Formulierung von Satzungsregelungen für auflösende Bedingungen). Die Behörden werden deswegen Überlegungen in die Richtung einer automatischen Auflösung der Stiftung mit anschließender Umwandlung in eine unselbstständige Stiftung sorgfältig prüfen und ggf. ablehnen.
Checkliste / Ablauf und Umsetzung der Umwandlung | |
Sorgfältige Prüfung des Stifterwillens im Einzelfall | |
Am Anfang aller Überlegungen zur Umwandlung in eine unselbstständige Stiftung muss eine sorgfältige Einschätzung des Einzelfalls durch die zuständigen Stiftungsorgane stehen. Sie müssen wie beschrieben nicht nur prüfen (lassen), ob eine Beendigung der Stiftung generell von der Satzung gedeckt ist, sondern außerdem unter Abwägung aller Umstände die Form der Beendigung ermitteln, die dem Willen des Stifters am besten entspricht. Im Ergebnis kann, muss aber nicht, die Umwandlung in eine Treuhandstiftung die richtige Entscheidung sein. | ❒ |
Abstimmung mit dem künftigen Stiftungstreuhänder | |
Die zuständigen Stiftungsorgane sollten frühzeitig damit beginnen, für die künftig unselbstständige Stiftung einen passenden Stiftungstreuhänder zu suchen und mit diesem die geplanten Maßnahmen abzustimmen. Gerade institutionelle Treuhänder, die wegen ihrer Erfahrungen in vielen Fällen der „Wunschkandidat“ sind, haben verständlicherweise eigene Vorstellungen zu den bei ihnen verwalteten Stiftungen. Strukturüberlegungen und die Satzungsgestaltung, aber auch andere Fragen wie die nach einer Vergütung des Stiftungstreuhänders können und sollten in diesem Zusammenhang geklärt werden. | ❒ |
Abstimmung mit den zuständigen Behörden | |
Ist die Entscheidung für die „Verunselbstständigung“ der Stiftung gefallen, sollte ihre Umsetzung eng mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden. Die Stiftungsaufsichtsbehörde und das Finanzamt sollten schon vorab in die Überlegungen eingebunden werden, um spätere Nachfragen oder Beanstandungen zu vermeiden. Das gilt auch dann, wenn die Behörden etwaige Satzungsregelungen zur Auflösung und ggf. „Umwandlung“ der Stiftung bereits aus dem Satzungsgebungsprozess kennen; die Anwendung solcher Regelungen auf einen konkreten Fall ist nämlich noch einmal etwas wesentlich anderes als die abstrakte Satzungsbestimmungen. | ❒ |
Umwandlungsvorgang: Auflösung der rechtsfähigen Stiftung und Übertragung ihres Vermögens | |
Beim an die Vorabstimmung anschließenden Umwandlungsvorgang ist bei der rechtsfähigen Stiftung im Wesentlichen wie bei einer „klassischen“ Auflösung vorzugehen: Die zuständigen Stiftungsorgane fassen einen Auflösungsbeschluss, der von den zuständigen Behörden genehmigt werden muss. Im Rahmen der anschließenden Abwicklung ist das Stiftungsvermögen an den Anfallberechtigten – den späteren Stiftungstreuhänder – in Einzelrechtsnachfolge zu übertragen. Dabei ist auf die Auflage zu achten, dass und wie er dieses Vermögen zukünftig als Sondervermögen der (dann nur noch) unselbstständigen Stiftung zu halten hat. Hinsichtlich Stiftungsgeschäft und Satzungsgestaltung finden insofern die für die Errichtung von unselbstständigen Stiftungen geltenden allgemeinen Grundsätze Anwendung. | ❒ |
- Beitrag „Unselbstständige Stiftung: Alternative, Baustein und Zwischenstufe zur rechtsfähigen Stiftung“, SB 3/2022, Seite 43 → Abruf-Nr. 47997992
- Beitrag „Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung: Ablauf, Fallstricke und Gestaltungsoptionen“, SB 4/2022, Seite 63 → Abruf-Nr. 48023181
AUSGABE: SB 5/2022, S. 83 · ID: 48228144