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SBStiftungsBrief

ErbschaftsteuerGehört Vermögen in einem Auslandstrust zum Nachlass?

Abo-Inhalt28.04.20224778 Min. Lesedauer

| Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen solches des Errichters. Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. Das hat der BFH entschieden und den Fall an die Vorinstanz, das FG Schleswig-Holstein, zurückverwiesen. |

O und K gründeten den Trust im Jahr 1997 nach den Vorschriften von Guernsey und statteten ihn mit Vermögen der Mutter (Erblasserin E) aus, die als Errichterin des Trusts fungierte. Begünstigte des Trusts waren die E, ihre Kinder O und K (der spätere Kläger) sowie deren Abkömmlinge. Zu Lebzeiten der E sollte der Trustmanager diese als Alleinbegünstigte ansehen und auf ihren Wunsch Kapital oder Einkünfte an sie auszahlen. Die Investmenttätigkeit des Trustfonds sollte der Trustmanager mit O und K abstimmen. Nach dem Tod der E rechnete das Finanzamt das in den Trust eingebrachte Vermögen deren Nachlass zu. Hiergegen wehrte sich der K ohne Erfolg vor dem FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 23.01.2019, Az. 3 K 41/17, Abruf-Nr. 211891).

Vor dem BFH konnte K nun erreichen, dass das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen wird. Denn der BFH konnte auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob das Vermögen des Trusts zum Nachlass der E und damit zur Hälfte zum steuerpflichtigen Erwerb des K gehörte und sich die FG-Entscheidung deshalb im Ergebnis als richtig erweist (BFH, Urteil vom 25.06.2021, Az. II R 13/19, Abruf-Nr. 228558).

AUSGABE: SB 5/2022, S. 81 · ID: 48184254

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