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FamilienstiftungGesonderte Feststellung des Einlagekontos einer Familienstiftung?
| Für eine rechtsfähige Stiftung, die Leistungen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gewähren kann, ist gemäß § 27 Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 KStG ein steuerliches Einlagekonto zu führen und dessen Bestand nach § 27 Abs. 2 KStG gesondert festzustellen. Diese Auffassung vertritt das FG Nürnberg im Fall einer rechtsfähigen Familienstiftung. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |
Das FG ist der Ansicht, dass auch hinsichtlich von Vermögensmassen eine gesonderte Feststellung des Einlagekontos vorzunehmen ist und insbesondere der Wortlaut von § 27 Abs. 7 KStG, der die sinngemäße Geltung nur für Körperschaften und Personenvereinigungen anordnet, nicht entgegensteht (FG Nürnberg, Urteil vom 15.06.2021, Az. 1 K 513/18, Abruf-Nr. 228450). Weil die Rechtssache aber höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, hat das FG die Revision zugelassen. Die Stiftung hat sie eingelegt. Das Az. beim BFH lautet I R 46/21. SB wird das Urteil für Sie in der Juni-Ausgabe analysieren und zeigen, welches Potenzial sich daraus ergeben (kann).
AUSGABE: SB 5/2022, S. 81 · ID: 48158634