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UmsatzsteuerLeistungen einer Hygienefachkraft sind umsatzsteuerfrei
| Gegenüber Alten- und Pflegeeinrichtungen erbrachte Leistungen einer selbstständigen Hygienefachkraft sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei. So sieht es das FG Münster. |
Geklagt hatte ein ausgebildeter Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene, der auch als selbstständige Hygienefachkraft tätig war. Zu seinen Leistungsempfängern gehörten u. a. Krankenhäuser, Altenheime und Pflegezentren. Er erbrachte Leistungen im Bereich der Schulung, Beratung und Fortbildung des Personals, der Erstellung von Hygienekonzepten und -plänen, der Festlegung der Vorgehensweise bei einer Isolierung von Patienten sowie Hausbegehungen. Das Finanzamt behandelte die Leistungen gegenüber Krankenhäusern umsatzsteuerbefreit, die gegenüber Alten- und Pflegeheimen nicht umsatzsteuerbefreit.
Das FG Münster sah zwar die Steuerbefreiungstatbestände der §§ 4 Nr. 14 Buchst. a und e, 4 Nr. 16 Buchst. d und e UStG ebenfalls als nicht erfüllt an. Es ging aber davon aus, dass sich der Mann direkt auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen könne, weil ihn § 4 Nr. 16 UStG nicht vollständig umsetze. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL können eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen steuerfrei sein. Dazu gehören auch Hygieneleistungen, weil gerade in Alten- und Pflegeheimen die Einhaltung hygienischer Anforderungen unerlässlich ist (FG Münster, Urteil vom 01.06.2021, Az. 15 K 2712/17 U, Abruf-Nr. 225738).
AUSGABE: SB 3/2022, S. 41 · ID: 47965495