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SBStiftungsBrief

UmsatzsteuerBSG: Keine Rückforderung der Umsatzsteuer auf Fertigarzneimittel durch Krankenkassen

Abo-Inhalt22.02.20223180 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Guido Kraus, Fachanwalt für Medizinrecht, CURACON, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg

| Die Rückforderungen eines Teils der Umsatzsteuer auf Fertigarzneimittel durch Krankenkassen gegenüber gemeinnützigen Krankenhäusern ist derzeit nicht begründet. Das hat das BSG entschieden. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es für eine solche Rückforderung an einer entsprechenden Erlasslage seitens der Finanzverwaltung. SB StiftungsBrief stellt Ihnen Fall und Entscheidung vor. |

Rückforderung in Höhe von zwölf Prozentpunkten durch Krankenkassen

Der Entscheidung liegt die Auffassung der Krankenkassen zugrunde, dass die Abgabe der Arzneimittel durch gemeinnützige Krankenhäuser im Rahmen der ambulanten Behandlung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterliege. Die Krankenkassen sehen somit einen Rückforderungsanspruch in Höhe von zwölf Prozentpunkten der in diesem Bereich abgerechneten Umsatzsteuer als gerechtfertigt an. Diese Beträge haben sie vor den Sozialgerichten eingeklagt.

Das hat zu der Situation geführt, dass die Sozialgerichte sich mit dem steuerrechtlichen Thema der korrekten Versteuerung beschäftigen mussten.

LSG Baden-Württemberg entscheidet zugunsten der Krankenhäuser

Eine erste wegweisende Entscheidung zugunsten der Krankenhäuser hat das LSG Baden-Württemberg gefällt. Das Gericht ging davon aus, dass die Krankenhäuser auf die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung vertrauen durften und daher die Rückforderung zurückzuweisen sei (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2020, Az. L 5 KR 2614/17, Abruf-Nr. 227557).

Gegen diese Entscheidung ging die Krankenkasse vor und rief das BSG im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde an. Das BSG hat diese zurückgewiesen (BSG, Beschluss vom 10.11.2021, Az. B 1 KR 5/21 B, Abruf-Nr. 227556).

Ermäßigter Steuersatz nach derzeitiger Erlasslage der Finanzverwaltung

Wie bereits das LSG vertritt auch das BSG den Standpunkt, dass ausschließlich die Finanzverwaltung darüber zu entscheiden hat, wie die Abgabe korrekt zu versteuern ist. Ein Erlass der Finanzverwaltung, dass im Entscheidungsfall lediglich der reduzierte Steuersatz anzusetzen sei, existiere derzeit nicht.

Da aber eine Rückforderung der Umsatzsteuer nach Auffassung der Gerichte nur möglich sei, wenn den Krankenhäusern ein „risikoloser“ eigener Erstattungsanspruch gegenüber der Finanzverwaltung zustehe und dies mangels entsprechender Erlasslage der Finanzverwaltung nicht gegeben sei, sei die Beschwerde zurückzuweisen.

AUSGABE: SB 3/2022, S. 49 · ID: 48012186

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