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UmsatzsteuerErmäßigter Steuersatz für Eintrittsgelder zu U-Boot-Museum
| Eintrittsgelder zu Museen unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Auch ein Museums-U-Boot kann ein Museum nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein mit der Folge, dass der gemeinnützige Träger die Eintrittsgelder nur mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern muss. Das lehrt eine Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern. |
Im konkreten Fall hatte das Finanzamt die Steuerermäßigung zunächst versagt, weil die Ausstellung nicht nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten zusammengestellt war und es keine wissenschaftlichen Erläuterungen in einem Museumskatalog gab. Dem folgte das FG nicht. Es gäbe zahlreiche Hinweis- und Erläuterungstafeln an den Gegenständen im Inneren des U-Bootes. Außerdem habe das Museum gemeinsam mit einem externen Wissenschaftler ein Buch über die Geschichte des U-Boots veröffentlicht. Nach Auffassung des FG zählt hier die Sicht des Durchschnittsverbrauchers, und der nehme die Einrichtung als Museum wahr. Zudem können sich interessierte Besucher durch einen Besuch des U-Boots und des benachbarten Militärflughafens über die militärische Situation und die Waffen des Kalten Krieges informieren, was für die Museumseigenschaft des U-Boot-Museums spreche (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.05.2021, Az. 3 K 283/17, Abruf-Nr. 226816).
- Beitrag „Finanzverwaltung erweitert den Begriff des Museums“, SB 11/2021, Seite 210 Abruf-Nr. 47548697
AUSGABE: SB 3/2022, S. 41 · ID: 47964186