FeedbackAbschluss-Umfrage

Einstweiliger RechtsschutzFahrtenbuchauflage für ein Jahr: Streitwert beträgt grundsätzlich 400 EUR pro Monat

Leseprobe22.05.20251 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Auch bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit einer Dauer von über einem Jahr wird als Streitwert pro Monat 400 EUR festgesetzt. Er wird nicht reduziert. Hingegen erhöht sich der Streitwert, wenn man sich auch gegen die festgesetzten Verwaltungskosten wendet (HessVGH 19.12.24, 10 B 1560/24, Abruf-Nr. 246860). |

Der 10. Senat folgt damit den Nrn. 46.11 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung vom 18.7.13) und widerspricht insofern dem 2. Senat (HessVGH 20.1.12, 2 E 1890/11, Abruf-Nr. 120926). Letzterer entschied, dass bei einer mehrjährigen Fahrtenbuchauflage ab dem zweiten Jahr jeweils nur noch 1.000 EUR jährlich berücksichtigt werden sollen.

Gegen eine streitwertreduzierende Berücksichtigung der zeitlichen Komponente spricht aber, dass das GKG selbst eine Kostendegression vorsieht (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG). Eine solche wird daher nicht bereits bei der Festsetzung des Streitwerts im Hinblick auf eine längere Dauer eines Verwaltungsakts berücksichtigt. Der so errechnete Gesamtbetrag wird im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache nicht nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs halbiert. Denn die Fahrtenbuchauflage wird ab dem Datum der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids angeordnet. Sie würde hinsichtlich der angeordneten Dauer der Auflage und der Verfahrenslaufzeiten des Hauptsacheverfahrens faktisch leerlaufen, wenn dem Antrag im Eilverfahren stattgegeben würde.

AUSGABE: RVGprof 6/2025, S. 96 · ID: 50296993

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte