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Rechtsprechungsübersicht§ 14 RVG: Aktuelle Entscheidungen aus 2024 in Straf- und Bußgeldsachen

Abo-Inhalt14.03.20254 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Wir haben Ihnen in RVG prof. 24, 45 Entscheidungen zu § 14 RVG betreffend die Gebühren in Straf- oder Bußgeldsachen vorgestellt. An diese Rechtsprechungsübersicht knüpft die folgende Zusammenstellung an. |

I. Strafverfahren (Teil 4 VV RVG)
Gericht/FundstelleInhalt
Bedeutung der Angelegenheit
LG Cottbus 11.12.24, 22 Qs 188/24
Die festzusetzende Gebühr richtet sich nicht ausschließlich nach der verhängten oder dem Betroffenen drohenden Strafe. Maßgeblich sind auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Sache.
Umfang
OLG Frankfurt a. M.
7.10.24, 2 U 86/23
Der abrechenbare Aufwand eines Verteidigers kann steigen, je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft (hier: zur Herkunft von Bargeld in einem Koffer).
LG Potsdam
15.8.24, 24 Qs 41/24,
AGS 24, 491
Der Umfang einer anwaltlichen Tätigkeit i. S. d. § 14 RVG bemisst sich nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Anwalts bei der Bearbeitung des konkreten Mandates. Der Aktenumfang, die Auswertung von Beiakten sowie die Anzahl und der Umfang der gefertigten Schriftsätze sind besonders zu berücksichtigen.
Schwierigkeit
LG Potsdam 15.8.24, 24 Qs 41/24,
AGS 24, 491
Die Schwierigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit i. S. d. § 14 RVG bestimmt sich nach der Intensität der Arbeit. Schwierig ist eine Tätigkeit, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende rechtliche oder tatsächliche Probleme auftauchen.
Mittelgebühr
LG Cottbus
11.12.24, 22 Qs 188/24
Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf das Strafmaß rechtfertigt nicht die Ermäßigung der Mittelgebühr.
Verfahrensgebühr
LG Berlin
9.12.24, 525 Qs 169/24
Die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels wird durch die Verfahrens-, nicht die Terminsgebühr abgegolten.
Terminsgebühr
LG Potsdam
15.8.24, 24 Qs 41/24,
AGS 24, 491
Die Dauer der Hauptverhandlung ist, neben weiteren Kriterien, ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Bemessung der Terminsgebühr.
LG Berlin
9.12.24, 525 Qs 169/24
Bei der Dauer des Termins ist die Wartezeit zu berücksichtigen, um die Terminsgebühr zu bemessen.
Nr. 4100 VV RVG
LG Köln
24.1.24, 110 Qs 8/24,
AGS 24, 558
Die Grundgebühr von 180 EUR ist angemessen, wenn sich die Akteneinsicht auf die 59 Aktenblätter beschränkt, von denen eine Vielzahl den unbekannten Aufenthalt des Angeklagten beinhalten und der Verfahrensgegenstand in einem halbseitigen Strafbefehl übersichtlich und informativ dargestellt ist.
Nr. 4104 VV RVG
LG Köln
24.1.24, 110 Qs 8/24,
AGS 24, 558
Eine über 140 EUR hinausgehende Gebühr ist unangemessen, wenn der Verteidiger keine besonderen Tätigkeiten erbracht hat.
Nr. 4108 VV RVG
LG Potsdam 15.8.24, 24 Qs 41/24,
AGS 24, 491
Eine Hauptverhandlungsdauer von 2,5 Stunden liegt für ein Verfahren beim Strafrichter deutlich über dem Durchschnitt. Dies rechtfertigt (für den Nebenklägervertreter) die Erhöhung der Terminsgebühr um 50 %.
Nr. 4124 VV RVG
LG Nürnberg-Fürth
15.1.24. 12 Qs 80/23, StraFo 24, 119 = AGS 24, 156
Ist die nur von der Staatsanwaltschaft geführte und begründete Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt und wird sie kurz vor der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen, rechtfertigt das nicht ohne Weiteres den Nichtansatz der Mittelgebühr nach Nr. 4124 VV RVG.
LG Cottbus
11.12.24, 22 Qs 188/24
Die Ermäßigung der Mittelgebühr ist nicht durch die Beschränkung eines Rechtsmittels auf das Strafmaß gerechtfertigt.
II. Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG)
Gericht/Fundstelle
Inhalt
Mittelgebühr
LG Münster
14.6.24, 12 Qs 16/24,
AGS 24, 493 = NStZ-RR 25, 30
Bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten können im Regelfall nur Verteidigergebühren angemessen sein, die unter den Mittelgebühren liegen.
LG Leipzig
9.4.24, 13 Qs 118/24,
AGS 24, 350
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist grds. von der Mittelgebühr auszugehen. Oft wird die Mittelgebühr aber weder erreicht noch überschritten. Das liegt daran, dass der Aktenumfang, Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage oder mögliche Rechtsfolgen nach den Kriterien des § 14 RVG nicht ausreichen.
LG Zwickau
19.7.24, 1 Qs 77/24,
AGS 24, 461
Die sogenannte Mittelgebühr ist anzusetzen, wenn der „Normalfall“ vorliegt, also ein Fall, in dem sämtliche vor allem die nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, es sich also um eine übliche Bedeutung der Angelegenheit, um einen durchschnittlichen Umfang und eine durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltschaftlichen Tätigkeit und um wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen, handelt. Das LG hat die durchschnittliche Tätigkeit sehr anschaulich anhand der einzelnen Arbeitsschritte des Anwalts in diesem Fall begründet.
AG Viechtach
29.11.24, 6 II OWi 242/24
Es ist nicht gerechtfertigt, für ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die allgemeine Mittelgebühr anzusetzen. Die Mittelgebühr ist auf den allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche zugeschnitten.
Terminsgebühr
LG Freiburg
30.7.24, 2 Qs 50/24
Die Mittelgebühr kann gerechtfertigt sein, obwohl der Verhandlungstermin nur einen relativ geringen zeitlichen Umfang hatte und die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit lediglich ein recht geringes Gewicht hatte. Dies ist dann der Fall, wenn die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles, insbesondere die Frage des Bestehens eines Strafklageverbrauchs, überdurchschnittlich sind.
Weiterführender Hinweis
  • Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Teil A Rn. 1747 ff.

AUSGABE: RVGprof 6/2025, S. 97 · ID: 50296996

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