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VerfahrensrechtKeine Terminsgebühr, wenn Anwalt von Klagerücknahme wusste

Leseprobe06.05.20251 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Das OLG Dresden schiebt einen Riegel vor die Terminsgebühr, wenn ein Anwalt von der Gegenseite über die zurückgenommene Klage informiert wurde und somit nicht mehr an der anstehenden Verhandlung teilnehmen muss (6.2.25, 12 W 70/25, Abruf-Nr. 247832). Dies gilt auch, wenn zwischen Klagerücknahme und Terminsbeginn nur dreieinhalb Stunden liegen. |

Aus der Sicht einer wirtschaftlich und vernünftig denkenden Partei gibt es in Fällen wie diesen keinen Grund, durch eine sachlich überflüssige Teilnahme an der Verhandlung weitere Kosten entstehen zu lassen. Die Klägerin hatte dem gegnerischen Anwalt eine Kopie der Klagerücknahme übersandt. Damit hatte sie alles Zumutbare getan, um beim Gegner keine unnötigen Kosten zu verursachen. Ist ein Anwalt derart im Bilde, spielt es keine Rolle, ob das Gericht wie hier die terminierte Videoverhandlung trotzdem beginnt, da der Richter noch nicht von der Klagerücknahme wusste bzw. den Termin nicht aufgehoben hatte.

Dass sich alles in einem engen Zeitfenster abspielte, ändert für das OLG an der Sache nichts. Die Verhandlung war auf 13:00 Uhr terminiert. Erst um 9:37 Uhr ging bei Gericht die Klagerücknahme ein. Fast zeitgleich hatte der Kläger zusätzlich den Beklagtenanwalt direkt über die zurückgenommene Klage informiert.

Weiterführender Hinweis
  • Verweisung vom ArbG ans Zivilgericht: Nur diese Kosten sind erstattungsfähig (mit 6 Beispielen), RVGprof 24, 151

AUSGABE: RVGprof 6/2025, S. 95 · ID: 50358774

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