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Stiftungsrecht (Teil 2)Die gesetzliche Vergütung des Anwalts bei der Gründung einer privat-rechtlichen Stiftung

Abo-Inhalt14.05.202510 Min. LesedauerVon Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

| Seit dem 1.7.23 ist das Stiftungsrecht durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechtes (BGBl I, 2947) einheitlich auf Bundesebene geregelt. Soll der Anwalt bei der Gründung einer privat-rechtlichen Stiftung tätig werden, ist er auf die gesetzliche Vergütung angewiesen – es sei denn, er hat dies durch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten abbedungen. Die Höhe der gesetzlichen Vergütung richtet sich nach dem konkreten Auftrag an den Anwalt und dem Wesen der Stiftung. Dazu folgende Fallbeispiele: |

1. Selbstständige Stiftung

Es ist zu unterscheiden, ob die Stiftung zu Lebzeiten errichtet wird oder von Todes wegen.

a) Errichtung zu Lebzeiten

Beispiel 1 – Prüfung des Entwurfs und Beratung
Anwalt A wird beauftragt, Stifter S zu der Gründung seiner Stiftung mit einem Stiftungskapital von 200.000 EUR zu beraten. A wird ein Entwurf der Gründungsurkunde zur Prüfung übermittelt.
Lösung
Es liegt eine ausschließliche Beratungstätigkeit vor. Hierfür steht A die „übliche Vergütung“ nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i. V. m. § 612 Abs. 2 BGB zu, wenn er keine Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG mit S getroffen hat. Ist S ein Verbraucher, erhält A bei einer Erstberatung maximal 190 EUR, bei weiterer Beratung max. 250 EUR (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG).
Beispiel 2 – Erstellen des Entwurfs und Beratung zur Gründung
Eheleute sind gemeinschaftliche Stifter (E). Sie beauftragen Anwalt A mit der Beratung und dem Entwurf der Gründungsurkunde. Das Stiftungskapital beträgt 200.000 EUR.
Lösung
Es handelt sich um eine Beratungstätigkeit, sodass A dieselbe Vergütung wie in Beispiel 1 zusteht. Denn eine Geschäftsgebühr ist nicht wegen des beauftragten Entwurfs der Gründungsurkunde entstanden. Das Stiftungsgeschäft ist auch bei mehreren Stiftern lediglich ein einseitiges Rechtsgeschäft und kein Vertrag i. S. d. Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG.
Dass A hier mehrere Auftraggeber hat, ändert nichts an der Höhe der Vergütung. Denn die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG wegen mehrerer Auftraggeber findet im Bereich der Beratung nach § 34 RVG keine Anwendung (h. M., vgl. z. B. AKPRSS/Ahlmann, RVG, 11. Aufl., § 7 Rn 36; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 13 ff.; AnwK-RVG/Volpert, 9. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 81 ff.).
Beispiel 3 – Erörterung der Angelegenheit mit Dritten
Wie Beispiel 2, allerdings soll A die Angelegenheit auch mit dem Steuerberater der Eheleute B erörtern. A bespricht daraufhin auch mit B die Angelegenheit hinsichtlich steuerlicher Aspekte. Danach führt er nochmals mit E ein Gespräch und entwirft die Gründungsurkunde.
Lösung
Ausgehend von der Mittelgebühr von 1,5 entsteht eine nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3 erhöhte 1,8 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 200.000 EUR gem. § 23 Abs. 3 S. 2 HS 1 RVG.
Merke | Wird A beauftragt, nicht nur Informationen bei einem Dritten einzuholen, sondern auch mit diesem die Angelegenheit zu erörtern, ist der Bereich der Beratungstätigkeit verlassen. Es fällt die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG an. Aufgrund der mehrfachen Gespräche, auch mit dem Steuerberater der Eheleute, liegt ein überdurchschnittlicher Umfang der Tätigkeit des A vor. Das rechtfertigt einen Gebührensatz von 1,5. Da A durch die Eheleute von mehreren Auftraggebern beauftragt wurde, erhöht sich die Geschäftsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG um 0,3 auf 1,8.
Für den Gegenstandswert gilt § 23 Abs. 3 Sa. 2 HS 1 RVG. Der Wert „steht fest“ durch die Höhe des Stiftungskapitals von 200.000 EUR. Werden neben dem Stiftungskapital von den Stiftern noch weitere Leistungen übernommen (z. B. Gründungskosten oder steuerliche Verpflichtungen aus Anlass der Gründung), erhöhen diese den Gegenstandswert entsprechend.

Beachten Sie | § 23 Abs. 3 S. 1 RVG, der die Bewertungsvorschriften der §§ 46–54 GNotKG und §§ 37, 38, 42–45 sowie §§ 99–102 GNotKG für entsprechend anwendbar erklärt (NK-GK/Hoppe, 3. Aufl., § 23 RVG Rn. 35), schließt die entsprechende Anwendung der notariellen Bewertungsvorschrift des § 107 Abs. 1 GNotKG für die Feststellung der Stiftungssatzung (vgl. z. B. Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 22. Aufl., § 107 Rn. 1a) nicht mit ein. Was dies für die Praxis bedeutet, zeigt das folgende Beispiel:

Beispiel 4 – Entwurf erstellen und vertreten bei der Stiftungsbehörde
Wie Beispiel 1, allerdings soll A den S für die Anerkennung seiner Stiftung auch gegenüber der Stiftungsbehörde vertreten.
Lösung
Da A neben der Prüfung des ihm vorgelegten Entwurfs auch mit der außergerichtlichen Vertretung des S gegenüber der Stiftungsbehörde beauftragt wurde, fällt die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 200.000 EUR nach § 23 Abs. 3 S. 2 HS 1 RVG an. Dass die Angelegenheit für S gem. § 14 Abs. 1 RVG eine besondere Bedeutung hat oder dessen Vermögensverhältnisse überdurchschnittlich sind, führt nicht dazu, dass A eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 fordern kann. Denn nach der Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV RVG ist dazu erforderlich, dass der Umfang oder die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auch überdurchschnittlich ist (vgl. AKPRSS/H. Schneider, 11. Aufl., Nr. 2300 VV Rn. 29; AnwK-RVG/Thiel/Reckin, 9. Aufl., Nr. 2300 VV Rn. 10 m. w. N.).
Für den Gegenstandswert gilt § 23 Abs. 3 S. 2 HS 1 RVG.

b) Errichtung von Todes wegen

Soll die Stiftung nicht unter Lebenden, sondern von Todes wegen errichtet werden, ist zu unterscheiden:

aa) Errichtung durch Testament (§§ 2231 ff., 2247 BGB)

Wirkt der Anwalt an der Gestaltung eines Testaments mit, ist dies keine Geschäftstätigkeit i. S. d. Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG (BGH RVG prof. 21, 95; 18, 97). Hat der Anwalt keinen Auftrag erhalten, der über die Beratung hinausgeht, handelt es sich um eine Beratungstätigkeit. Es fällt die in Beispiel 1 und 2 dargestellte Vergütung mit ggf. Kappung auf max. 250 EUR an.

Sollte dagegen ausnahmsweise eine Geschäftstätigkeit (vgl. Beispiel 3) beauftragt sein, entsteht dagegen die Geschäftsgebühr. In diesem Fall gilt der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i. V. m. § 102 GNotKG. Dabei ist der konkrete Auftrag an den Anwalt entscheidend:

  • Ist der Anwalt mit der Gestaltung der Gesamtrechtsnachfolge seines Auftraggebers beauftragt, indem die Errichtung der Stiftung durch ihr Einsetzen als Erbin des Auftraggebers bewirkt werden soll, berechnet sich der Gegenstandswert nach § 102 Abs. 1 GNotKG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert gem. §§ 46–54 GNotKG nach dem zu bewertenden Vermögen des Auftraggebers abzüglich etwaiger Verbindlichkeit (bis max. zur Hälfte des Vermögens). Unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 GNotKG kann sich dieser Wert entsprechend weiter erhöhen.
  • Ist der Anwalt nur mit der konkreten Gestaltung eines Vermächtnisses beauftragt, mit dem die Stiftung mittels einzeln vermachter Vermögenswerte errichtet werden soll, ohne also selbst Erbin des Auftraggebers zu werden, gestaltet der Anwalt nicht die Gesamtrechtsnachfolge. Der Wert ergibt sich dann aus § 102 Abs. 3 GNotKG. Maßgebend ist das Stiftungskapital und ggf. werterhöhend weitere Vermächtnisse wie z. B. Gründungskosten oder steuerliche Verpflichtungen aus Anlass der Gründung.

bb) Errichtung durch Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB)

Für den Auftrag an den Anwalt, das Gründungsgeschäft einer Stiftung im Rahmen eines Erbvertrags zu entwerfen, entsteht nach der 2. Alt. der Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG die Geschäftsgebühr (s. Teil 1 Ziff. 3 Bucht. b). Auch wenn das Stiftungsgeschäft im Rahmen der erbvertraglichen Vereinbarungen weiterhin ein einseitiges Rechtsgeschäft des Stifters ist, wirkt der Anwalt dennoch an einem Erbvertrag mit.

Für den Gegenstandswert gilt dasselbe wie zuvor unter a) dargestellt. Soll der Anwalt nicht allein die Erklärungen zur Gründung der Stiftung für den Erbvertrag entwerfen (§ 23 Abs. 3 S. 1 RVG i. V. m. § 102 Abs. 3 GNotKG), sondern in Erweiterung des ursprünglichen Auftrags den Erbvertrag selbst (z. B. mit weiteren erbrechtlichen Regelungen zur Gesamtrechtsnachfolge) entwerfen, gilt § 102 Abs. 1 und 2 GNotKG.

Beachten Sie | Da der Erbvertrag notariell beurkundet werden muss (§ 2276 BGB) und die damit verbundene Beratung durch den Notar nach Vorbem. 2.1 Abs. 1 KV GNotKG als Vorbereitungstätigkeit zur Beurkundung keine gesonderten Kosten auslöst, trifft den Anwalt allerdings eine Belehrungspflicht hinsichtlich der bei ihm damit zusätzlich entstehenden Kosten (vgl. z. B. Enders, JurBüro 96, 169 – dazu und zur alten Rechtslage nach § 46 KostO).

cc) Einigungsgebühr

Hat der Anwalt den Auftrag zum Entwurf des Erbvertrags insgesamt erhalten, kann neben der Geschäftsgebühr auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entstehen. Der in Nr. 1 der Nr. 1000 VV RVG genannte Begriff „Rechtsverhältnis“ ist weit gefasst, sodass darunter z. B. auch erbrechtliche Rechtsverhältnisse fallen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., Nr. 1000 VV Rn. 95; AnwK-RVG/N. Schneider, RVG, 9. Aufl., Nr. 1000 VV Rn. 60).

Damit die Einigungsgebühr entsteht, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Anwalt soll ausdrücklich oder zumindest stillschweigend eine Einigung für seinen Auftraggeber erzielen. Dabei können der Erblasser und dessen Erbprätendent(en) nicht beide den Anwalt beauftragen. Denn dann würde das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA vorliegen. Der Anwalt kann daher von Beginn an nur eine der beiden Vertragsparteien vertreten. Sonst müsste er danach das gesamte Mandat niederlegen.
  • Es muss überhaupt Streit über das Bestehen des erbrechtlichen Rechtsverhältnisses oder Ungewissheit darüber bestehen. Allein das Aushandeln von Verträgen, mit denen ein Rechtsverhältnis eingegangen oder aufgehoben werden soll, ist für sich genommen noch keine Einigung (AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., Nr. 1000 VV Rn. 63). Gleiches gilt für das Verhandeln über wirtschaftliche Positionen des Erbvertrags. Das ist nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV RVG für sich genommen bei seinem Abschluss keine Einigung (N. Schneider, a. a. O.).

2. Unselbstständige Stiftung

Im Gegensatz zur selbstständigen setzt die unselbstständige Stiftung zwingend einen Vertrag zwischen dem Stifter (bzw. dessen Testamentsvollstrecker) und dem Stiftungsträger als Treuhänder voraus (s. Teil 1 Ziff. 2).

Die Mitwirkung des Anwalts an der Gestaltung dieses Vertrags ist eine Geschäftstätigkeit i. S. d. Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG. Daher entsteht für die darauf bezogene Tätigkeit des Anwalts die Geschäftsgebühr. Für den Gegenstandswert gilt:

a) Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) bzw. Vertrag mit Auftrag (§§ 662 ff. BGB)

Bei dieser Art des Treuhandverhältnisses ist nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG die Bewertungsvorschrift des § 99 Abs. 2 GNotKG entsprechend anzuwenden (vgl. z. B. Korintenberg/Tiedke, GNotKG, 22. Aufl., § 97 Rn. 50 ff.). Liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor, ist der Wert des Honorars des Treuhänders während der gesamten Vertragszeit, max. jedoch für die ersten fünf Jahre, maßgebend. Ist kein Honorar vereinbart, ist für den Vertrag mit lediglich Auftrag der Wert in Höhe des üblichen Honorars zu schätzen (Tiedtke, a. a. O., Rn. 53).

b) Schenkung unter der Bedingung der Errichtung der Stiftung

Überträgt der Treugeber unter der Bedingung, dass eine Stiftung errichtet wird, sein Vermögen durch Schenkung auf den Treuhänder, gilt wieder: Der Gegenstandswert „steht fest“ und bestimmt sich gem. § 23 Abs. 3 S. 2 HS 1 RVG nach dem Wert des dafür übertragenen Vermögens, einschließlich ggf. weiterer Leistungen des Stifters als Treugeber.

Verpflichtet sich der Treuhänder zugleich zur Verwaltung der Stiftung, ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 HS 1 RVG nach „billigem Ermessen“ zu bestimmen. Dabei können die Werte des übertragenen Vermögens einerseits und der Wert des Geschäftsbesorgungsvertrags bzw. Vertrags mit Auftrag andererseits gegenübergestellt und der höhere Wert als Gegenstandswert angesetzt werden (Rechtsgedanke aus § 97 Abs. 3 GNotKG).

c) Testament oder Erbvertrag

Hier gelten für den Gegenstandswert die gleichen Grundsätze, wie sie oben zu Ziff. 1 Buchst. b) aa) und bb) dargestellt wurden.

Wird die Erklärung des Stifters im Testament mit entsprechender Auflage (§ 1940 BGB) an den Erben bzw. zwischen ihm und seinen Erben im Erbvertrag mit entsprechenden Regelungen zur Errichtung der unselbstständigen Stiftung durch (erst künftigen) Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung verbunden, wird die Testamentsvollstreckung nicht gesondert bewertet.

d) Einigungsgebühr

Der Anfall einer Einigungsgebühr dürfte hier i. d. R. ausscheiden. Denn Voraussetzung wäre, dass bereits ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht oder dies zumindest von einer Partei behauptet wird. Durch den Vertrag mit dem Treuhänder der Stiftung soll ein solches zwischen ihm, dem Stifter oder dessen Erben aber erstmals begründet werden. Deshalb kann auch beim einvernehmlichen Abschluss von streitigen Vertragsverhandlungen keine Einigungsgebühr anfallen, wenn sich keine Partei bei den Verhandlungen einer auf Vertragsschluss gerichteten Rechtsposition berühmt hat und durch den Vertrag zwischen den Parteien erstmals ein Rechtsverhältnis begründet wird (vgl. für alle: BGH, MDR 24, 1477 m. w. N. aus Rspr. u. Lit.).

Fazit | Die diffizile Kasuistik der gesetzlichen Vergütung verdeutlicht die möglichen Fallstricke für Sie. Denn nicht selten ist im Streitfall der konkrete Anspruch auf die gesetzliche Vergütung auch mit Beweisschwierigkeiten Ihrerseits verbunden. Das betrifft insbesondere die meist schwierige und/oder umfangreiche Beratungstätigkeit, bei der Sie ohne Vereinbarung mit Ihrem Auftraggeber als Verbraucher bzw. bei mangelndem Nachweis des Abschlusses einer Vereinbarung nicht mehr als 250 EUR netto erhalten.
Sie sollten daher für Ihre Tätigkeit im Rahmen der Gründung einer Stiftung eine klare Regelung mit Ihrem Auftraggeber treffen. Dabei sind Sie gut beraten, diese Regelungen textlich oder schriftlich in einer Gebühren- (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG) bzw. Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) festzuhalten. Diese sichert Ihnen nicht nur eine angemessene Vergütung. Sie vermeidet auch evtl. spätere Auslegungs- oder Beweisschwierigkeiten im Streitfall.

AUSGABE: RVGprof 6/2025, S. 102 · ID: 50306438

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