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FristversäumnisInteresse an der Berufsbezeichnung ist mit Mindestwert zu bemessen

Leseprobe28.05.20251 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Der Anwalt darf die Berechnung von Fristen, die Schwierigkeiten oder Besonderheiten aufweisen, nicht vollständig seinem Büropersonal überlassen. Für den Streitwert in einem Verfahren, in dem die Berufsberechtigung im Bereich der freien Berufe strittig ist, ist der Mindestwert aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 15.000 EUR anzusetzen. Das gilt jedenfalls, wenn kein höherer Jahresgewinn dargelegt wurde (VGH Baden-Württemberg 21.11.24, 9 S 1510/23, Abruf-Nr. 246729). |

Zu den schwierigen Fristen gehöre u. a. die Frist zur Begründung eines Zulassungsantrags im Verfahren vor dem OVG/VGH. Die Berechnung erfordere besonderer Sorgfalt. Deshalb dürfe der Anwalt diese nicht vollständig abgeben. Das sei nur zulässig, wenn nach den konkreten Verhältnissen die Abwicklung des Verfahrens eine Routineangelegenheit für die Kanzlei ist. In den Fällen reiche es aus, wenn der Anwalt die Berechnung überprüft. Dazu müsse er im Wiedereinsetzungsverfahren vortragen.

Es war die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für einen Heilhilfsberuf im Streit. Das Interesse an der Berufsbezeichnung – hier Gesundheits- und Krankenpfleger – sei mit dem Mindestwert zu bemessen. An seiner früheren Ansicht, einem Streitwert in Höhe von 7.500 EUR (vgl. VGH Baden-Württemberg 1.9.21, 9 S 4172/20 und v. 17.6.21, 9 S 368/20), hält der VGH ausdrücklich nicht mehr fest.

ID: 50267277

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