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KostenfestsetzungErfolgloses Rechtsmittel: Kostengrundentscheidung erfasst alle notwendigen Aufwendungen
| Wenn das Gericht die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 84 FamFG insgesamt dem Rechtsmittelführer auferlegt, gilt nach dem BGH: Die Kostengrundentscheidung erfasst die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter i. S. v. § 80 S. 1 FamFG. |
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Nachlassverfahren wurde – letztlich ohne Erfolg – ein Rechtsmittel eingelegt. Das Rechtsmittelgericht legte dem Rechtsmittelführer die Kosten auf. Wegen der Besonderheit der Kostengrundentscheidung nach § 84 FamFG waren die Aufwendungen nicht automatisch erstattungsfähig, sondern ihre Notwendigkeit musste im Einzelfall geprüft werden (BGH 27.11.24, IV ZB 12/24, Abruf-Nr. 245449).
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Handhabung der Kostenerstattung in Nachlassverfahren und sorgt für mehr Rechtsklarheit. Beteiligte sollten stets sorgfältig abwägen, ob ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, um unnötige Kosten zu vermeiden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
- Klarheit zur Kostengrundentscheidung (§ 84 FamFG): Wenn das Rechtsmittelgericht die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels auferlegt, umfasst diese Entscheidung die Gerichtskosten und die notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter.
- Notwendigkeit von Anwaltskosten: Die Beauftragung eines Anwalts im Beschwerdeverfahren wird als notwendig angesehen, wennNotwendigkeit gilt bei schwierigem Sachverhalt und zur Waffengleichheit
- die Sachlage nicht einfach gelagert ist (z. B. bei rechtlichen Streitigkeiten oder komplexer Testamentsauslegung),
- die Gegenseite anwaltlich vertreten ist (Grundsatz der Waffengleichheit).
- Prüfung im Einzelfall: Im Kostenfestsetzungsverfahren muss geprüft werden, ob die Aufwendungen (hier Rechtsanwaltskosten) aus Sicht eines verständigen Beteiligten erforderlich und wirtschaftlich vernünftig waren.
- Sicherheit für Verfahrensbeteiligte: Beteiligte in Nachlassverfahren können sich darauf verlassen, dass notwendige Aufwendungen (wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts) erstattungsfähig sind, wenn sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Gleichzeitig müssen sie die Kostenlast bei einem erfolglosen Rechtsmittel einkalkulieren.
- Effizienz und Vermeidung von Rechtsmitteln: Die Regelung und Klarstellung des BGH kann dazu beitragen, unnötige oder aussichtslose Rechtsmittel zu vermeiden, da die Kostenfolgen bei einem Misserfolg klar definiert sind.Unnötige oder aussichtslose Rechtsmittel vermeiden
AUSGABE: RVGprof 3/2025, S. 46 · ID: 50274926