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BußgeldverfahrenDoch keine zusätzliche Verfahrensgebühr bei Vermeiden von Fortsetzungsterminen

Abo-Inhalt26.02.20251 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Wir haben im Januar 2025 online über den Beschluss des AG Herne-Wanne (7.6.24, 44 OWi 52 Js 120/24 [12/24]) berichtet. Das AG hatte eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG gewährt, obwohl durch die Einstellung in der Hauptverhandlung „nur“ ein Fortsetzungstermin vermieden worden war. Das LG Bochum hat diese Entscheidung jetzt aufgehoben (LG Bochum 20.12.24, 9 Qs 35/24, Abruf-Nr. 246441). |

Das LG schließt sich der h. M. zur Nr. 5115 VV RVG an (vgl. Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 5115 VV Rn. 21, Nr. 4141 VV Rn. 45 Nr. 14; LG Siegen 3.7.20, 10 Qs 61/20, AGS 21, 29; vgl. zu Nr. 4141 VV RVG BGH 14.4.11, IX ZR 153/10, NJW 11, 3166). Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Einstellung in der Hauptverhandlung erfolgt – unabhängig davon, ob Verhandlungstage entfallen. Eine Ausdehnung widerspricht dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung. Die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung kann nur im Gesamten beantwortet werden. Auch im Gebührenrecht gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung.

Zwar entlastet die Argumentation des AG die Justiz. Der Wortlaut der Norm sowie der Grundsatz der „Einheitlichkeit der Hauptverhandlung“ lassen sich damit aber nicht überwinden. Letztlich bleibt dies eine Frage, die dem Gesetzgeber obliegt. Sie ist nicht durch Anwendung oder Auslegung der Regelung (anders) zu entscheiden.

AUSGABE: RVGprof 3/2025, S. 40 · ID: 50278626

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