FeedbackAbschluss-Umfrage

BerufungsverfahrenBemessung der Rahmengebühr hängt von mehreren Faktoren ab

Abo-Inhalt12.02.20251 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Die – richtige – Bemessung der Rahmengebühr ist auch zur Abrechnung gegenüber der Landeskasse für den Verteidiger von erheblicher Bedeutung. Für die Höhe der festzusetzenden Gebühr sind mehrere Faktoren entscheidend: Es kommt nicht nur auf die drohende oder bereits verhängte Strafe gegenüber dem Beschuldigten an. Maßgeblich sind v. a. auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Sache für den Beschuldigten (LG Cottbus 11.12.24, 22 Qs 188/24, Abruf-Nr. 246439). |

Vorliegend hat zudem eine Rolle gespielt, dass die StA mit der Berufung ihren Strafantrag aus der ersten Instanz weiter verfolgt hat. Das LG hat darauf hingewiesen, dass die Beschränkung eines Rechtsmittels auf das Strafmaß die Ermäßigung der grundsätzlich anzusetzenden Mittelgebühr nicht rechtfertigt.

Zur Gebührenbemessung bei allein von der StA geführter und begründeter Strafmaßberufung, die kurz vor der Berufungs-Hauptverhandlung zurückgenommen wird, hat kürzlich auch das LG Nürnberg-Fürth Stellung genommen (iww.de/rvgprof, Abruf-Nr. 49882385).

AUSGABE: RVGprof 3/2025, S. 40 · ID: 50276134

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte