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ZwangsvollstreckungFür eine gütliche Einigung bei der Verhaftung des Schuldners gibt es keine neue Gebühr

Abo-Inhalt27.02.20253 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Bei der Verhaftung eines Schuldners ist fraglich, ob die Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG im Verhaftungsverfahren des Schuldners zur Erzwingung der Vermögensauskunft erneut erhoben werden darf. Nach dem OLG Braunschweig kann für den Versuch der gütlichen Erledigung im Zusammenhang mit der Verhaftung die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nicht erneut angesetzt werden. Diese Gebühr muss auf die bereits im Verfahren zur Vermögensauskunft erhobene Gebühr angerechnet werden. |

1. Hier darf der Gläubiger nur einmal abrechnen

Das OLG Braunschweig musste klären, ob die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers in dieser Form rechtmäßig ist oder ob eine Korrektur erforderlich ist. Im Streitfall erstellte der Gerichtsvollzieher eine Kostenrechnung, die u. a. eine Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung und eine Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG für das Verhaftungsverfahren enthielt. Das OLG Braunschweig stellte fest (11.11.24, 2 W 88/24, Abruf-Nr. 246442):

  • Nach § 10 Abs. 1 GvKostG kann eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses für denselben Auftrag nur einmal erhoben werden.
  • Der Verhaftungsauftrag nach § 802g ZPO dient lediglich dazu, die bereits angeordnete Vermögensauskunft zu erzwingen.
  • Die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG für eine gütliche Erledigung wurde bereits im Ursprungsverfahren angesetzt. Sie darf im Haftverfahren nicht erneut abgerechnet werden.
  • § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG definiert zwar den Haftbefehl als gesonderten Auftrag. Dies erlaubt aber keine erneute Abrechnung der Einigungsgebühr.

2. So agieren Sie als Gläubigeranwalt kosteneffizient

Die folgenden Handlungsanleitungen und die Checkliste sollen Gläubiger-Rechtsanwälte dabei unterstützen, kosteneffizient zu agieren und unzulässige Mehrfachabrechnungen zu vermeiden. Sie sollten drei Punkte prüfen:

a) Prüfen Sie den Kostenansatz

Stellen Sie stets sicher, dass keine doppelte Gebühr nach Nr. 207 oder 208 KV GvKostG für gütliche Erledigungen erhoben wurde.

b) Stellen Sie den Antrag strategisch

Trennen Sie strikt Anträge auf Abgabe der Vermögensauskunft und Haftbefehl voneinander, da hierdurch von vornherein kostenrechtliche Unklarheiten vermieden werden können. Falls eine gütliche Einigung versucht wird, ist sicherzustellen, dass diese klar dokumentiert und nicht mehrfach abgerechnet wird.

c) Begründen Sie die Kostenanfechtung

Verweisen Sie auf § 10 Abs. 1 GvKostG, wonach dieselbe Gebühr nur einmal anfällt. Argumentieren Sie dabei mit der Einheit des Verfahrens. D. h.: Der Haftbefehl dient als Erzwingungsmaßnahme und ist kein separater Auftrag.

Checkliste / Kosteneffizienz bei Erzwingung der Vermögensauskunft

A. Vor der Antragstellung
Vollstreckungsstrategie klarstellen (Einigungsversuch versus Erzwingungsmaßnahme)
Prüfen, ob die gütliche Einigung im Verfahren vorteilhaft ist
Anträge auf Vermögensauskunft und Haftbefehl zur Kostenoptimierung trennen
B. Während des Verfahrens
Alle Schritte zur gütlichen Einigung dokumentieren
Gerichtsvollzieherkostenrechnung kontrollieren
Sicherstellen, dass keine doppelte Gebühr nach Nr. 207/208 KV GvKostG erhoben wird
C. Nach Abschluss des Verfahrens
Endabrechnung des Gerichtsvollziehers prüfen
Erinnerung oder Beschwerde gegen unrechtmäßige Kostenansätze einlegen
Bei Bedarf gerichtliche Klärung herbeiführen

AUSGABE: RVGprof 3/2025, S. 44 · ID: 50306716

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