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ZwangsvollstreckungFür eine gütliche Einigung bei der Verhaftung des Schuldners gibt es keine neue Gebühr
| Bei der Verhaftung eines Schuldners ist fraglich, ob die Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG im Verhaftungsverfahren des Schuldners zur Erzwingung der Vermögensauskunft erneut erhoben werden darf. Nach dem OLG Braunschweig kann für den Versuch der gütlichen Erledigung im Zusammenhang mit der Verhaftung die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nicht erneut angesetzt werden. Diese Gebühr muss auf die bereits im Verfahren zur Vermögensauskunft erhobene Gebühr angerechnet werden. |
1. Hier darf der Gläubiger nur einmal abrechnen
Das OLG Braunschweig musste klären, ob die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers in dieser Form rechtmäßig ist oder ob eine Korrektur erforderlich ist. Im Streitfall erstellte der Gerichtsvollzieher eine Kostenrechnung, die u. a. eine Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung und eine Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG für das Verhaftungsverfahren enthielt. Das OLG Braunschweig stellte fest (11.11.24, 2 W 88/24, Abruf-Nr. 246442):
- Nach § 10 Abs. 1 GvKostG kann eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses für denselben Auftrag nur einmal erhoben werden.
- Der Verhaftungsauftrag nach § 802g ZPO dient lediglich dazu, die bereits angeordnete Vermögensauskunft zu erzwingen.
- Die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG für eine gütliche Erledigung wurde bereits im Ursprungsverfahren angesetzt. Sie darf im Haftverfahren nicht erneut abgerechnet werden.
- § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG definiert zwar den Haftbefehl als gesonderten Auftrag. Dies erlaubt aber keine erneute Abrechnung der Einigungsgebühr.
2. So agieren Sie als Gläubigeranwalt kosteneffizient
Die folgenden Handlungsanleitungen und die Checkliste sollen Gläubiger-Rechtsanwälte dabei unterstützen, kosteneffizient zu agieren und unzulässige Mehrfachabrechnungen zu vermeiden. Sie sollten drei Punkte prüfen:
a) Prüfen Sie den Kostenansatz
Stellen Sie stets sicher, dass keine doppelte Gebühr nach Nr. 207 oder 208 KV GvKostG für gütliche Erledigungen erhoben wurde.
b) Stellen Sie den Antrag strategisch
Trennen Sie strikt Anträge auf Abgabe der Vermögensauskunft und Haftbefehl voneinander, da hierdurch von vornherein kostenrechtliche Unklarheiten vermieden werden können. Falls eine gütliche Einigung versucht wird, ist sicherzustellen, dass diese klar dokumentiert und nicht mehrfach abgerechnet wird.
c) Begründen Sie die Kostenanfechtung
Verweisen Sie auf § 10 Abs. 1 GvKostG, wonach dieselbe Gebühr nur einmal anfällt. Argumentieren Sie dabei mit der Einheit des Verfahrens. D. h.: Der Haftbefehl dient als Erzwingungsmaßnahme und ist kein separater Auftrag.
Checkliste / Kosteneffizienz bei Erzwingung der Vermögensauskunft | |
A. Vor der Antragstellung | |
☐ | Vollstreckungsstrategie klarstellen (Einigungsversuch versus Erzwingungsmaßnahme) |
☐ | Prüfen, ob die gütliche Einigung im Verfahren vorteilhaft ist |
☐ | Anträge auf Vermögensauskunft und Haftbefehl zur Kostenoptimierung trennen |
B. Während des Verfahrens | |
☐ | Alle Schritte zur gütlichen Einigung dokumentieren |
☐ | Gerichtsvollzieherkostenrechnung kontrollieren |
☐ | Sicherstellen, dass keine doppelte Gebühr nach Nr. 207/208 KV GvKostG erhoben wird |
C. Nach Abschluss des Verfahrens | |
☐ | Endabrechnung des Gerichtsvollziehers prüfen |
☐ | Erinnerung oder Beschwerde gegen unrechtmäßige Kostenansätze einlegen |
☐ | Bei Bedarf gerichtliche Klärung herbeiführen |
AUSGABE: RVGprof 3/2025, S. 44 · ID: 50306716