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LeserforumErstattung von Parkkosten auch ohne Geschäftsreise?

Top-BeitragAbo-Inhalt24.02.20252 Min. Lesedauer

| FRAGE: Mein Chef war Pflichtverteidiger in einer größeren Strafsache. Die gerichtliche Verhandlung erstreckte sich über mehrere Tage. Er fuhr mit dem Pkw und musste jedes Mal auf einem kostenpflichtigen Parkplatz parken. Die Kosten dafür waren erheblich. Unsere Kanzlei liegt in derselben politischen Gemeinde, sodass keine Geschäftsreise vorliegt. Kann er die Parkgebühren dennoch als Auslagen gegen die Staatskasse festsetzen lassen? |

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Antwort von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, (Berlin): Nein.

Ein Rechtsanwalt kann nach Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG zwar die ihm entstandenen allgemeinen Auslagen abrechnen. Dafür müssen aber zwei Voraussetzungen für die konkreten Auslagen kumulativ vorliegen:

  • Sie dürfen nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen. Diese werden durch die Gebühren abgegolten (Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG).
  • Sie dürfen nicht in den Nrn. 7000 ff. VV RVG näher geregelt sein (Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG: „Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist …“).

Beachten Sie | Parkgebühren sind allerdings in Nr. 7006 VV RVG als „Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise“ geregelt. Sie können daher nur im Rahmen einer Geschäftsreise abgerechnet werden. Im Umkehrschluss bedeutet das: Außerhalb einer Geschäftsreise gelten die Parkgebühren als allgemeine Geschäftskosten, die nach Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG als mit den Gebühren abgegolten angesehen werden (vgl. z. B. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., Vorb. 7 VV Rn. 15, Nr. 7003-7006 VV RVG Rn. 37).

Merke | Nach § 46 Abs. 2 RVG werden dem Pflichtverteidiger seine Auslagen aus der Staatskasse erstattet. Deshalb besteht nach allg. M. in Rspr. und Lit. dem Anwalt im Rahmen des § 52 RVG (Anspruch des Rechtsanwalts gegen den Beschuldigten) kein Anspruch auf Zahlung der Auslagen nach Teil 7 VV RVG gegen den Beschuldigten. Ausnahmen davon bilden diejenigen Auslagen, die der Rechtsanwalt auf Veranlassung des Beschuldigten aufgewendet hat, die aber mangels Notwendigkeit nicht aus der Staatskasse erstattet werden. Im hiesigen Fall handelt es sich bei den Parkkosten aber schon nicht um Auslagen i. S. v. Nr. 7000 ff. VV RVG. Daher kommt es auf die Frage der Notwendigkeit oder Ausnahme hier nicht an.
Praxistipp | Der Pflichtverteidiger kann mit dem Beschuldigten eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG abschließen (BGH MDR 79, 1004) und z. B. die Erstattung von Parkkosten außerhalb einer Geschäftsreise regeln. Er muss den Beschuldigten aber vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung ausdrücklich darauf hinweisen, dass er auch ohne Abschluss der Vergütungsvereinbarung zur weiteren Verteidigung verpflichtet ist; andernfalls macht er sich schadenersatzpflichtig (BGH NJW 19, 676).

AUSGABE: RVGprof 3/2025, S. 41 · ID: 50307879

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