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LeserforumRücknahme des Kostenfestsetzungsantrags trotz Kostenfestsetzungsbeschluss?

Abo-Inhalt04.11.20241 Min. Lesedauer

| FRAGE: Nach der Kostengrundentscheidung trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) ergangen und eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Kostenfestsetzungsantrag (KFA) zurückgenommen. Kann er dies oder ist eine Rücknahme nicht mehr möglich? |

ANTWORT von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Gemäß § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO ist eine Rücknahme möglich. Die Regelung ist entsprechend auf den Kostenfestsetzungsantrag nach §§ 103 ff. ZPO anwendbar (OLG Koblenz Rpfleger 76, 324; Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl., ZPO § 269 Rn. 15).

Praxistipp | In der Regel übersendet das Gericht in solchen Fällen den Rücknahmeschriftsatz zur Kenntnis an den Gegner und fordert mangels Rechtsschutzbedürfnis die vollstreckbare Ausfertigung des wirkungslosen KFB zurück. Hierauf sollten Sie das Gericht aber vorsichtshalber schriftlich hinweisen. Sollte das Gericht den KFB nicht zurückfordern, sollten Sie diesen vom vermeintlichen „Gläubiger“ herausverlangen. Dadurch verhindern Sie eine eventuelle Vollstreckung.

Musterformulierung / Herausgabe vollstreckbarer Ausfertigung bei wirkungslosem KFB

An das
…gericht
Az.: …
In der Zivilangelegenheit
Kläger ./. Beklagter
wird Bezug genommen auf den klägerischen Schriftsatz vom …, wonach der Kostenfestsetzungsantrag vom … zurückgenommen worden ist. Da die Rücknahme nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom … erfolgt ist, wird um Mitteilung gebeten, ob durch das Gericht bereits eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses erteilt und diese zurückgefordert wurde.
gez. Rechtsanwalt

AUSGABE: RVGprof 11/2024, S. 185 · ID: 50195204

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