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LeserforumWerden Anwaltskosten bei Erledigung des PKH-Antrags erstattet?

Abo-Inhalt24.10.20242 Min. Lesedauer

| FRAGE: Wir haben für unseren Mandanten PKH beantragt und dem Antrag den Klageentwurf beigefügt. Vor einer Entscheidung über die PKH bezahlt der Gegner die Forderung vollständig. Wie verhält es sich mit unserer Vergütung? |

ANTWORT von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, (Berlin): Im PKH-Prüfungsverfahren findet keine Kostenerstattung statt (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 118 Rn. 18). Da durch die Erfüllung der Forderung kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage mehr besteht, wäre auch der darauf gerichtete PKH-Antrag zurückzunehmen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass dem Antragsteller für die Vertretung durch seinen Anwalt im PKH-Prüfungsverfahren Kosten entstanden sind. Da der Mandant den Auftrag zur Klageerhebung nur unter der Bedingung der PKH-Bewilligung erteilt hat, sind beim Anwalt bisher nur die 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG aus dem Hauptsachewert (§ 23a Abs. 1 RVG) nebst Auslagen entstanden.

Praxistipp | Da eine prozessuale Kostenerstattung im PKH-Prüfungsverfahren ausscheidet, müsste bei Bestehen einer materiell-rechtlichen Grundlage (z. B. aus Verzug) ggf. eine gesonderte Klage wegen der Kostenerstattung erhoben werden (OLG Karlsruhe AnwBl 82, 491; OLG Schleswig SchlHA 78, 170; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., Nr. 3335 VV RVG Rn. 87; Zöller/Schultzky, a. a. O.; Zöller/Herget, a. a. O., vor § 91 Rn. 11). Der Antragsteller müsste in diesem Fall nicht zwingend den PKH-Antrag zurücknehmen, sondern könnte ihm einen neuen Klageentwurf beifügen, der auf die Erstattung der Anwaltskosten im PKH-Prüfungsverfahren gerichtet ist.

AUSGABE: RVGprof 11/2024, S. 187 · ID: 50107288

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