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KostenentscheidungAnerkenntnisurteil mit „streitiger“ Kostenentscheidung führt zu ermäßigten Gerichtsgebühren
| Die Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1211 Nr. 2 Alt. 1 KV-GKG im Fall eines Anerkenntnisurteils tritt auch ein, wenn streitige Kostenanträge gestellt worden sind und das Anerkenntnisurteil eine Begründung der Kostenentscheidung enthält (KG 11.4.24, 2 W 31/23, Abruf-Nr. 242953). |
Diese Entscheidung dürfte der h. M. entsprechen (KG 30.11.20, 5 W 1120/20; OLG Koblenz 29.3.11, 14 W 182/11; OLG Stuttgart 3.2.09, 8 W 34/09; OLG Hamm 30.11.20, 23 W 222/06), ist aber streitig (a. A. OLG München 29.11.22, 11 W 642/22, Rn. 19 m. w. N.; Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, 5. Aufl., GKG KV 1211 Rn. 24 m. w. N.; Meyer, GKG, 17. Aufl., KV 1211 Rn. 36; Musielak/Voit/Musielak, 20. Aufl., ZPO § 307 Rn. 21). Soweit in Ziff. 2 der Nr. 1211 KV-GKG auf das Fehlen von Tatbestand und Entscheidungsgründen abgestellt wird, bezieht sich dies nach h. M. allein auf Urteile nach § 313a Abs. 2 ZPO. Ein Entfallen von Tatbestand und Entscheidungsgründen bei einem Anerkenntnis wird in § 313b ZPO geregelt. Der Wortlaut gebe keinen Anhalt dafür, dass die Gebührenermäßigung nur für Anerkenntnisurteile gelten soll, die keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten.
Merke | Der Gegenstandswert einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils entspricht der Kostenbelastung, gegen die sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel wendet. |
AUSGABE: RVGprof 11/2024, S. 181 · ID: 50118299