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AngelegenheitsbegriffBei Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz bleibt die Angelegenheit dieselbe
| Mit der stetig wachsenden Zahl der Insolvenzen geht das Problem einher, ob ein nach § 240 ZPO unterbrochenes gerichtliches Verfahren nach dem Ende der Unterbrechung nach mehr als zwei Kalenderjahren zu neuen Vergütungsansprüchen führt. Das LG Mönchengladbach verneint dies. |
Relevanz für die Praxis
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Anwalt in derselben Angelegenheit seine Gebühren nur einmal fordern. Von diesem Grundsatz macht § 15 Abs. 5 S. 2 RVG eine Ausnahme: Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue gebührenrechtliche Angelegenheit. Die Unterbrechung eines Rechtsstreits durch ein Insolvenzverfahren erfüllt allerdings nicht diese Voraussetzungen. Denn das Insolvenzverfahren hat das gerichtliche Verfahren nur vorübergehend unterbrochen, aber nicht erledigt. Über die ursprünglich eingereichte Klage ist noch nicht entschieden worden (LG Mönchengladbach 10.9.24, 5 T 197/24, Abruf-Nr. 244236).
Beispiel |
Anwalt A hat im Dezember 2020 auftragsgemäß Zahlungsklage eingereicht. Im Februar 2021 wird über das Vermögen des Beklagten B ein Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin wird das Verfahren gemäß §§ 240, 249 ZPO unterbrochen. Als das Insolvenzverfahren 2023 aufgehoben wird, wird der Rechtsstreit durch die Ursprungsparteien wieder aufgenommen. Nach der mündlichen Verhandlung wird B verurteilt. A kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nur einmal anmelden. |
Beachten Sie | Eine „Erledigung“ des Auftrags i. S. d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG tritt nach Ansicht des BGH erst ein, wenn der Anwalt seine Verpflichtung aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat (RVG prof. 11, 40). Der unterbrochene Rechtsstreit kann jederzeit wieder aufgenommen und fortgesetzt werden, auch wenn seit der Unterbrechung durch die Insolvenz mehr als zwei Kalenderjahre verstrichen sind. Insofern ist keine erneute Beauftragung des Anwalts erforderlich – er bleibt weiterhin beauftragt und muss auch tätig werden (BGH 30.3.06, VII ZB 69/05; AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn. 295).
Merke | § 15 Abs. 5 S. 2 RVG regelt nicht, dass weder ein neuer Auftrag erteilt noch ein früherer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre von dem Anwalt nicht bearbeitet worden ist. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich auf die lange Zeit ab, die bis zur Erteilung eines weiteren Auftrags vergangen ist (vgl. BT-Drucksache 12/6962, S. 102 zu § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO a. F.). Nur in diesem Fall soll der erneute Einarbeitungsaufwand vergütet werden. |
AUSGABE: RVGprof 11/2024, S. 191 · ID: 50195202