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StreitwerteckeBei unbeziffertem Leistungsantrag kommt es auf Interesse des Klägers an

Leseprobe19.09.20236025 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Der Kostenwert eines unbezifferten Leistungsantrags in der Klageschrift ist vom Gericht gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Hinblick auf das Interesse des Klägers am Streitgegenstand zu bestimmen (OLG Naumburg 29.9.22, 2 W 26/22, Abruf-Nr. 235246). |

Hierfür sind nach § 40 GKG grundsätzlich Wertänderungen unerheblich, die nach Erhebung der Klage eingetreten sind. Zu berücksichtigen sind jedoch Erkenntnisquellen, die zwar erst nach dem maßgeblichen Stichtag zutage getreten sind, aber ein neues Licht auf die Wertverhältnisse an diesem Tag werfen. Faktisch sind also ex ante unbekannte Umstände maßgebend, wenn sie zum Stichtag vorgelegen haben, aber erst ex post bekannt wurden.

Merke | Die Streitwertangabe in der Klageschrift kann nur als Indiz berücksichtigt werden. Dieses Indiz wird umso stärker, je mehr es begründet wird. Wird nur ein „vorläufiger“ Streitwert genannt und nicht erläutert, wie sich dieser begründet, kann er nur als „unverbindlich gegriffen“ angesehen werden.

AUSGABE: RVGprof 10/2023, S. 164 · ID: 49493255

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