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BFHVermögensabschöpfungen sind ertragsteuerlich abziehbar

Abo-Inhalt26.08.2025115 Min. Lesedauer

| Der BFH weist darauf hin, dass Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO gem. § 12 Nr. 4 EStG ertragsteuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Dass Nr. 93 Abs. 1 S. 3 RiStBV dabei vermögensabschöpfende Überlegungen „berücksichtigt“, ändert laut BFH nichts, da Geldauflagen weiterhin nicht ausschließlich („lediglich“) der Wiedergutmachung dienen. Bei Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB n. F. (ab 1.7.17) gilt das Abzugsverbot hingegen nicht (BFH 29.1.25, X R 6/23, Abruf-Nr. 247665). |

Zahlungen im Strafverfahren sind ertragsteuerlich nicht abziehbar, wenn sie (wie z. B. § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO) (ggf. teilweise) Sanktionscharakter haben, § 12 Nr. 4 EStG. Wegen ihres rein vermögensabschöpfenden Charakters unterfallen aber Verfallszahlungen gem. §§ 73 bis 73e StGB a. F. (bis 30.6.17) und Einziehungen gem. §§ 73 bis 73e StGB n. F. (ab 1.7.17) nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 4 EStG. Gleiches gilt für Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB oder reine Wiedergutmachungsauflagen nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO (ggf. i. V. m. § 153a Abs. 2 StPO).

Beachten Sie | Ob eine Zahlung Sanktionscharakter hat oder ausschließlich anderen Zwecken (Wiedergutmachung) dient, hängt oft vom Inhalt der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung ab. Insofern kommt es auf die konkrete Auslegung an, z. B. ob sich ein Gerichtsbeschluss aus einem bezifferbaren, ggf. zu schätzenden Anteil nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 StPO und einem weiteren Anteil nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 StPO zusammensetzt.

Dabei ist nicht auf subjektive Vorstellungen der mit dem Strafverfahren befassten Personen, sondern auf den Inhalt der Entscheidung und objektive Gegebenheiten abzustellen.

Ein einheitlicher Beschluss kann zwar verschiedene Arten von Auflagen oder Weisungen kombinieren. Dies muss der Beschluss laut BFH aber eindeutig erkennen lassen. Für Geldbußen gilt die Sonderregelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG. (DR)

AUSGABE: PStR 10/2025, S. 217 · ID: 50403986

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