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Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortetBeauty, Blog und Betriebsausgabenabzug: Sind die Ausgaben einer Influencerin steuerlich absetzbar?

Abo-Inhalt13.05.20241060 Min. LesedauerVon RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

| Influencer veröffentlichen auf Social-Media-Kanälen und Websites Fotos und Storys. Im Bereich Mode und Beauty kaufen sie sich dafür oft Designerkleidung und Accessoires bekannter Marken selbst. Zudem erhalten sie dafür aber auch Produkte von Unternehmen, um diese zu bewerben. Fraglich ist, ob sie die Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit als Betriebsausgaben geltend machen können. |

FRAGE DES STEUERBERATERS: Meine Mandantin M ist als Influencerin und Bloggerin im Bereich Mode und Lifestyle tätig. Hierzu nutzt sie verschiedene Social-Media-Plattformen sowie Internetseiten. Sie veröffentlicht Fotos und „Storys“, die sie und ihre Familie in der Freizeit zeigen. Sie kaufte sich hochwertige Kleidungsstücke und Accessoires. Die Ausgaben dafür machte sie im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin als Betriebsausgaben geltend. Das FA verwehrte jedoch den Betriebsausgabenabzug. Zu Recht?

ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Nein, Aufwendungen einer Mode-Influencerin/Mode-Bloggerin, um bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires anzuschaffen, sind – unabhängig vom betrieblichen Nutzungsumfang – nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (FG Niedersachsen 13.11.23, 3 K 11195/21). Diese Aufwendungen sind als Aufwendungen der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (für den Gewerbesteuermessbetrag i. V. m. § 7 S. 1 GewStG) abziehbar.

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind, § 4 Abs. 4 EStG. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv getätigt werden, um den Beruf zu fördern (BFH 17. 12.02, VI R 137/01, BStBl II 03, 407; 19.1.17, VI R 37/15, BStBl II 17, 526, Rn. 12). Beruhen die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf betrieblichen Umständen, sind sie nicht abziehbar (BFH 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10, 672).

M hat über mehrere Jahre Designerkleidung angeschafft. Die hierfür aufgewendeten Beträge sind zwar gehoben, entsprechen aber dem Kostenumfang, den auch ein großer Teil der übrigen Steuerpflichtigen für Kleidung und Accessoires aufwendet. Allein die Höhe des Kaufpreises lässt nicht den Schluss zu, dass es sich jeweils um ein einzelnes Designerstück handeln würde, das es zu typischer Berufskleidung machen könnte (zu außergewöhnlich hohen Aufwendungen auch BFH 6.7.989, IV R 91-92/87, BStBl II 90, 49).

Für die Einordnung als Berufsbekleidung kommt es auf das konkrete Betätigungsfeld des Steuerpflichtigen an, für das die Kleidung zwingend benötigt würde. Die M zeigt Fotos und „Storys“ aus ihrem privaten Bereich. Es handelt sich also nicht etwa um die Influencer-Tätigkeit eines Arztes, der Bilder von sich mit einem weißen Kittel veröffentlicht, sodass der Kittel als typische Berufskleidung in Betracht käme (BFH 6.12.90, IV R 65/90, BStBl II 91, 348). Die Grenzen zwischen Berufs- und Alltagsleben verschwimmen. Dies macht eine Einordnung der auch während der Influencer-Tätigkeit selbst getragenen Kleidung und Accessoires als typische Berufskleidung unmöglich. Es handelt sich insgesamt um bürgerliche Kleidung (BFH 16.3.22, VIII R 33/18, BStBl II 22, 614).

Merke | Die Feststellungslast dafür, dass die Kleidung und Accessoires ausschließlich zur betrieblichen Nutzung angeschafft und nicht privat genutzt werden, obliegt dem Steuerpflichtigen. Dem Gericht ist diesbezüglich keine selbstständige Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes i. S. v. § 76 Abs. 1 S. 1 FGO möglich.

Es kommt letztlich auch nicht auf den Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung der Kleidung und Accessoires an. Selbst wenn man annimmt, dass Erwerb und Nutzung der Kleidung und Accessoires ausschließlich für die Influencer-Tätigkeit der M erfolgten, zählen die dafür verwendeten Gegenstände als bürgerliche Kleidung und sind durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten und nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (BFH 16.3.22, VIII R 33/18, BStBl II 22, 614).

Daran würden auch etwaige Kooperationsverträge mit Kunden der M nichts ändern, die M dazu verpflichten würden, bestimmte – bürgerliche – Kleidung zu tragen. Typische Berufskleidung umfasst nur Kleidungsstücke, die objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z. B. bei Uniformen, oder durch Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Arbeitsschuhen o. Ä. – folgt (BFH 19.1.96 VI R 73/94, BStBl II 96, 202).

Ein Betriebsausgabenabzug scheidet aber auch aus, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird (BFH 20.11.79, VI R 25/78, BStBl II 80, 75). Dies gilt auch, wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe gar nicht angeschafft worden wären (BFH 20.3.92, VI R 55/89, BStBl II 93, 192) bzw. die Aufwendungen infolge der beruflichen Gepflogenheiten besonders hoch sind (BFH 18.4.91, IV R 13/90, BStBl II 91, 751) oder dadurch Mehraufwendungen entstehen, weil der Steuerpflichtige sich den Wünschen des Arbeitgebers oder den Gepflogenheiten bestimmter Wirtschaftskreise unterordnen muss (BFH 27.5.94, VI R 67/92, BStBl II 95, 17). Auch wenn der Arbeitgeber anordnet, z. B. im Umgang mit Kunden gehobene bürgerliche Kleidung zu tragen, wird diese Kleidung nicht zur typischen Berufskleidung (BFH 19.1.96, VI R 73/94, BStBl II 96, 202).

Das Gleiche gilt auch für Aufwendungen für Accessoires, die zur bürgerlichen Kleidung gehören (FG Niedersachsen 13.11.23, 3 K 11195/21, Rn. 46).

Weiterführender Hinweis
  • Sonderausgabe Influencer und das Steuer(straf)recht: Sicher beraten, Sanktionen vermeiden

AUSGABE: PStR 6/2024, S. 143 · ID: 49924394

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