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LG LübeckSteuerstrafbarkeit in Dubai: Vollstreckungsverjährung verlängert

Abo-Inhalt29.04.2024469 Min. Lesedauer

| Das LG Lübeck hat vor Ablauf der Vollstreckungsverjährung diese um fünf Jahre verlängert. In Dubai ist die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung eingeführt worden, sodass die Wahrscheinlichkeit gestiegen ist, dass ein verurteilter deutscher Steuerhinterzieher ausgeliefert wird (11.01.24, 6 KLs 12/12, Abruf-Nr. 240117). |

Der in Deutschland verurteilte Steuerstraftäter T hatte sich nach Dubai abgesetzt, da seitens der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) kein Auslieferungsabkommen mit Deutschland besteht und nur eine Auslieferung auf vertragsloser Grundlage erfolgen kann. Bislang lehnten die VAE es ab, einen Straftäter auszuliefern. Der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt (Steuerhinterziehung war in den VAE nicht strafbar). Seit Mai 23 ist die Steuerhinterziehung in Dubai strafbar. Das LG hält es daher für wahrscheinlich, dass ein Verurteilter ausgeliefert wird, wenngleich die VAE bislang nach Auskunft des Bundesamtes der Justiz es noch nicht getan haben. Gleichwohl sei die aktuelle Entwicklung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über den Antrag der StA, die Vollstreckungsverjährungsfrist zu verlängern (neben den abgeurteilten besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung und dem Steuerschaden von über 1 Mio. EUR) zu berücksichtigen. Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sollten auch noch nach langer Zeit sanktioniert werden, da der Gesetzgeber die in § 376 Abs. 1 AO geregelte Verfolgungsverjährungsfrist seit dem 29.12.20 auf 15 Jahre verlängert hat. Die Vollstreckungsverjährung war daher gem. § 79b StGB um die Hälfte (hier weitere fünf Jahre) zu verlängern.(DR)

AUSGABE: PStR 6/2024, S. 121 · ID: 49950309

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