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September 2025Ausgewählte Online-Nachrichten auf einen Blick
Abo-Inhalt21.08.2025922 Min. Lesedauer
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- Aufbewahrungsfristen – Umsatzsteuerliche Aufzeichnungen bleiben zehn Jahre aufbewahrungspflichtig: Die Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen – insbesondere nach § 22 Abs. 1 UStG – bleiben unverändert bei zehn Jahren. Damit ist die im Handels- und Steuerrecht seit dem IV. Bürokratieentlastungsgesetz geltende Verkürzung der Frist für Buchungsbelege (z. B. Rechnungen) auf acht Jahre nicht eins zu eins auf die umsatzsteuerlichen Dokumentationspflichten übertragbar (BMF 8.7.25, III C 2 - S 7295/00005/003/080; Nachricht vom 8.8.25).
- Corona-Soforthilfen – In welchem Veranlagungszeitraum ist eine später zurückgezahlte Corona-Soforthilfe zu versteuern? Die Gewährung der Corona-Soforthilfe im Jahre 2020 stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Wenn die Soforthilfe zurückgezahlt werden muss, stellt sich bei Einnahmen-Überschussrechnern die Frage, ob sie 2020 als Betriebseinnahme zu versteuern ist und im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, oder ob sie wegen des von Anfang an bestehenden Rückzahlungsvorbehalts 2020 außer Ansatz bleiben kann. Das FG Niedersachsen (13.2.24, 12 K 20/24) neigt der ersten Lösung zu, was der BFH (VIII R 4/25) nun überprüfen wird (Nachricht vom 4.8.25).Im Jahr der Einnahme oder im Jahr der Rückzahlung?
- Umwandlungsteuergesetz – Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft: Der Antrag auf Buchwertfortführung nach § 20 Abs. 2 S. 2 und 3 UmwStG unterliegt keinen Formvorschriften und kann auch konkludent gestellt werden, etwa durch einen entsprechenden Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens in der maßgeblichen steuerlichen Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft. Das gilt auch bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils. Der Antrag kann später weder widerrufen noch geändert werden (FG Hamburg 27.2.25, 5 K 159/24, rkr.; Nachricht vom 7.7.25).
- Berufsrecht – Entziehung der Zulassung bei Nichtausübung vertragsärztlicher Tätigkeit: Das Bayerische LSG (25.11.24, L 12 KA 8/24) hat entschieden, dass eine Entziehung der Zulassung für Vertragsärzte in Betracht kommt, wenn diese ihre vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausreichend ausüben. Dies kann der Fall sein, wenn ein Arzt nur noch einzelne Versorgungsmaßnahmen durchführt oder deutlich weniger Patienten behandelt als der Durchschnitt seiner Fachgruppe (Nachricht vom 4.7.25).Arzt ist kaum noch als Arzt tätig
AUSGABE: PFB 9/2025, S. 239 · ID: 50456202
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