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ComplianceDie TSE- und Kassenmitteilungspflicht gilt auch für Gesundheitsunternehmen

Abo-Inhalt20.05.20252 Min. LesedauerVon StB Janine Peine, Berlin

| Die TSE- und Kassenmitteilungspflicht ab 2025 betrifft nicht nur Apotheker, sondern auch viele Ärzte, Zahnärzte, Therapeuten und andere Unternehmen des Gesundheitswesens, die elektronische Aufzeichnungssysteme nutzen. |

1. TSE-Pflicht auch für Praxisverwaltungssoftware mit Kassenmodul

Meldepflichtig sind alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, mit denen auch bare Geschäftsvorfälle verwaltet werden. Das sind die Systeme, die seit 2021 zwingend mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein müssen bzw. nachgerüstet werden mussten. Unter die TSE-Pflicht fallen nicht nur Registrier- und Cloudkassen, sondern auch Softwaresysteme (z. B. Praxissoftware mit integriertem Kassenmodul). Viele Hersteller von Praxissoftware haben ihre Produkte inzwischen mit einer TSE ausgestattet.

2. Praxisverwaltungssoftware mit Kassenmodul ist meldepflichtig

Für Ärzte, Zahnärzte, Therapeuten und Angehörige anderer Gesundheitsfachberufe bedeutet dies: Wenn in der Praxisverwaltungssoftware ein Kassenmodul mit Bestandsführung installiert ist, fällt dieses unter die Kassen-Meldepflicht. Dabei ist es unerheblich, ob die Praxissoftware angeschafft, gemietet oder geleast wird. Auch jeder Austausch, jede Verlagerung in eine Zweigpraxis oder auch die Außerbetriebnahme ist mitzuteilen. Die Meldung hat entweder über das ELSTER-Portal oder durch den Kassenhersteller bzw. Steuerberater zu erfolgen. Zu meldende Daten sind je Betriebsstätte (Zweigpraxis, Apothekenfiliale): Name, Anschrift und Steuernummer; Art der technischen Sicherheitseinrichtung; Art, Anzahl, Seriennummer des elektronischen Kassensystems; Anschaffungs-, Inbetriebnahme- und Außerbetriebnahmedatum sowie Grund der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Kassensystems.

3. Schonfrist läuft am 30.6.25 ab

Nur wenn das Kassenmodul deinstalliert ist und die baren Geschäftsvorfälle ausschließlich auf Papier aufgezeichnet werden, entfällt die Kassenmeldepflicht. Auch wenn es noch eine kleine Schonfrist gibt, sollte man schnell handeln. Nach dem 30.6.25 angeschaffte Systeme sind innerhalb eines Monats nach Erwerb zu melden. Gleiches gilt für Änderungen oder Außerbetriebnahmen. Die Meldungen für vor dem 1.7.25 angeschaffte Systeme müssen bis 31.7.25 erfolgen.

Praxistipp | Bei Verstößen drohen möglicherweise Hinzuschätzungen in der Betriebsprüfung. Außerdem kann das FA gesondert zur Meldung auffordern und dabei so lange Zwangsgelder androhen, bis der Meldepflicht nachgekommen wurde. Berater sollten also die Mandanten umgehend informieren. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, den Hersteller zu kontaktieren.

AUSGABE: PFB 6/2025, S. 150 · ID: 50389589

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