Juni 2025
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Juni 2025Ausgewählte Online-Nachrichten auf einen Blick
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- Corona-Soforthilfen – Rückzahlungspflicht bei Verwendung für Personalkosten: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH 27.3.25, 21 ZB 24.514, Beschluss) hat entschieden, dass Personalkosten nicht zu den förderfähigen Ausgaben zählten. Sie bestätigten damit die Rückzahlungsverpflichtung eines mittelfränkischen Unternehmers, der im Jahr 2020 Corona-Soforthilfen in Höhe von 9.000 EUR erhalten hatte. Das Gericht hob hervor: Personalkosten – wie Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge – konnten nicht als pandemiebedingter Liquiditätsengpass geltend gemacht werden, der Voraussetzung für die Gewährung der Hilfen war (Nachricht vom 12.5.25).Personalkosten sind nicht förderfähig
- Finanzinvestoren/Praxisketten – MVZ-Diskussion um Investorenregulierung bei anhaltender Marktdynamik: Trotz politischer Debatten um eine strengere Regulierung bleibt der Markt für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit Investorenbeteiligung auch 2024 aktiv. Während sich erste gesetzgeberische Initiativen abzeichnen, zeigen aktuelle Transaktionen und Marktbewegungen ein anhaltend hohes Investoreninteresse – mit sektoralen Verschiebungen (Nachricht vom 9.5.25).
- Umsatzsteuer – Erwerb von Praxisräumen/keine § 14c-Steuerschuld für Fehler des Erwerbers: Nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag ausgewiesen hat, auch den Mehrbetrag für den unrichtigen Steuerausweis. Hat der Voreigentümer einer Immobilie in den Mietverträgen die Umsatzsteuer trotz steuerfreier Vermietung ausgewiesen, so darf dieser unrichtige Steuerausweis i. S. d. § 14c Abs. 1 S. 1 UStG aber nicht dem Grundstückserwerber zugerechnet werden ( BFH 5.12.24, V R 16/22 ). Das Urteil ist sicherlich für viele Freiberufler von Interesse, die ihrerseits etwa an Ärzte vermietete Praxisräume erwerben (Nachricht vom 5.5.25).Grundstücks- erwerber haftet nicht
- Umsatzsteuerbefreiung – Flugunterricht ist nicht umsatzsteuerbefreit: Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL umfasst nicht die Erteilung von Flugunterricht. Flugunterricht ist daher grundsätzlich nicht steuerfrei, die Steuerpflicht ermöglicht andererseits aber den Vorsteuerabzug (BFH 13.11.24, XI R 31/22; Nachricht vom 2.5.25).
AUSGABE: PFB 6/2025, S. 149 · ID: 50358028
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