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April 2025Ausgewählte Online-Nachrichten auf einen Blick

Abo-Inhalt20.03.20252 Min. Lesedauer

| Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der interessantesten Meldungen. Alle Online-Nachrichten finden Sie im Volltext unter dem Veröffentlichungsdatum auf iww.de/pfb. |

  • Honorar für ausländische Künstler – Darlegung fehlender Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerabzug: Führen ausländische professionelle Ensembles im Inland Konzerte, Opern, Operetten oder Musicals auf, die auf kommerziellen Erfolg ausgerichtet sind, kann die das Honorar schuldende Konzertdirektion mit Blick auf den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG nicht allein mit der Behauptung von Einbehalt und Abführung der Steuer absehen, den Ensembles fehle es an der Gewinnerzielungsabsicht, weil sie ohne staatliche Zuschüsse (Subventionen) nicht tätig werden könnten (BFH 25.10.23 I R 35/21, Nachricht vom 17.3.25).
  • Einkünftequalifikation – Tätowieren als freiberufliche, weil künstlerische Tätigkeit: Die Tätigkeit eines Tätowierers kann als zweckfreie Kunst oder als Gebrauchskunst freiberuflich sein (FG Düsseldorf 18.2.25, 4 K 1875/23 G, AO; Revision zugelassen; Nachricht vom 10.3.25).
  • Gewinnermittlung – Keine Änderung der Gewinnermittlungsart um Mehrergebnis aus Betriebsprüfung zu kompensieren: Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar (BFH 27.11.24, X R 1/23; Nachricht vom 6.3.25).
  • Betriebsprüfung – Schwärzungen im Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers: Die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung. Berufsgeheimnisträger können bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung (FG Hamburg 13.11.24, 3 K 111/21; Rev. eingelegt, Nachricht vom 28.2.25).
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AUSGABE: PFB 4/2025, S. 91 · ID: 50315262

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