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SozialversicherungspflichtAufwandsentschädigung eines Stadtrats unterliegt der freiwilligen Krankenversicherung
| Die für eine kommunalpolitische Tätigkeit gezahlten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder gehören zum Arbeitseinkommen i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV und daher unterliegt der Gewinn aus dieser Tätigkeit der Krankenversicherung eines freiwillig versicherten Selbstständigen (LSG NRW 21.3.24, L 5 KR 551/21; Rev. BSG B 6a/12 KR 12/24 R). |
1. Sachverhalt
Der hauptberuflich selbstständige Unternehmer ist freiwillig kranken- und pflegeversichert. Seit 2014 ist er ehrenamtliches Mitglied des Stadtrats einer Gemeinde sowie des Kreistags. Der Krankenversicherungsträger setzte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung fest und berücksichtigte dabei als Einkommen auch die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus der ehrenamtlichen Tätigkeit. Das LSG hat diese Auffassung bestätigt. Die Krankenkasse habe zu Recht Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung des Klägers aus Einkünften aus selbstständiger Arbeit festgesetzt und dabei die im Zusammenhang mit kommunalpolitischer Tätigkeit gezahlten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder berücksichtigt.
2. Entscheidungsgründe
Zum Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit i. S. d. Sozialversicherungsrechts rechnen neben Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen ist die steuerliche Abgrenzung der Einkunftsarten maßgebend. Bei Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei für die kommunalpolitische Tätigkeit gezahlten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder um Arbeitseinkommen i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Seit 1995 sind der steuerrechtliche Gewinn und das sozialversicherungsrechtliche Arbeitseinkommen identisch (vgl. BT-Drucks 12/5700, S. 92). Insoweit sind spezifisch sozialversicherungsrechtliche Bewertungen unzulässig. Die Parallelität zwischen dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht bezieht sich insbesondere auch auf die Zuordnung einzelner Einkünfte zum Arbeitseinkommen.
3. Relevanz für die Praxis
Aufwandspauschalen und Sitzungsgelder ehrenamtlicher Mitglieder kommunaler Volksvertretungen unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Sie werden als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG qualifiziert und sind (nach Abzug der Betriebsausgaben) Gewinn nach den einkommensteuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung führt aufgrund der steuerrechtlichen Anbindung des § 15 SGB IV dazu, dass sie (auch) als „Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit“ zu bewerten sind. Daher sollten alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ehrenamt geltend gemacht werden, um die steuerlichen Einkünfte und damit das beitragsrechtliche Einkommen zu mindern.
AUSGABE: PFB 4/2025, S. 97 · ID: 50322311