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Technische AusrüstungHOAI: Die zunehmende Bedeutung der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bei TA-Projekten

Abo-Inhalt29.10.2025141 Min. LesedauerVon Prof. Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Martin Vielhauer, Honorarsachverständiger für Technische Ausrüstung, München

| In Zeiten knapper Budgets und zunehmenden wirtschaftlichen Drucks gewinnt eine HOAI-Leistung in der TA zunehmend an Bedeutung: die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Angesichts der steigenden Baukosten in der Kostengruppe 400 birgt diese Leistung dabei sowohl für Ihre Bauherren als auch für Sie als Fachplaner der TA Risiken. Welche das sind und wie sich diese vermeiden lassen, erfahren Sie in diesem Beitrag. |

HOAI-Grundforderung: Wirtschaftlichkeit

Unter § 3 Abs. 3 der HOAI 2021 wird ein Grundsatz für die Planung festgelegt:

Die HOAI im Wortlaut: § 3 Abs. 3

Die Wirtschaftlichkeit ist stets zu beachten.

Diese vermeintliche Selbstverständlichkeit hat es in sich. Denn was bedeutet „Wirtschaftlichkeit“ eigentlich? Die Wirtschaftlichkeit von TA-Projekten kann sich sowohl auf die Investitions- als auch auf die Betriebskosten beziehen. Daher müssen die Rahmenparameter und die projektspezifischen Definitionen zu Beginn des Projekts mit dem Bauherrn abgestimmt werden. Dabei sind sowohl die Bedarfsplanung (gemäß DIN 18205) als auch die Grundleistung der Lph 1 – Ermitteln der Planungsrandbedingungen – maßgeblich.

Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung der TA

Im Leistungsbild der TA kennt die HOAI in den Lph 2 und 3 zwei Leistungen, die sich explizit mit Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auseinandersetzen.

Die HOAI im Wortlaut: Auszug aus Anlage 15.1 - Leistungsbild TA

Lph 2

Teilleistung b)

… Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung

Lph 3

Besondere Leistungen

Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis

So weit so gut – aber was bedeuten diese Leistungen konkret?

Fehlende Leistungsdefinition in der HOAI

Wie so oft definiert die HOAI weder den Leistungsinhalt noch die Leistungstiefe in ausreichendem Maß. Es bleibt somit den Vertragspartnern überlassen, die Leistungen zu „interpretieren“. Natürlich führt schon allein das bei einigen Projekten zu Meinungsverschiedenheiten.

So möchte der Bauherr bereits über die Grundleistungen „aussagekräftige Berechnungen“ des Planers im Zuge des Vergleichs der „alternativen Lösungen“ vorgelegt bekommen. Der Planer hingegen betrachtet die Grundleistung lediglich als eine rudimentäre Gegenüberstellung.

Unterschiedliche Betrachtungsmöglichkeiten

Grundsätzlich sind für die Frage der Leistungstiefe zunächst die verschiedenen Berechnungsmethoden zu analysieren. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen können in zwei übergeordnete Kategorien unterschieden werden, denen jeweils unterschiedliche Berechnungsmethoden zugeordnet sind:

Statische Methoden

Dynamische Methoden

  • Kostenvergleich
  • Gewinnvergleich
  • Rentabilitätsvergleich
  • Amortisationsdauer
  • Kapitalwertmethode
  • Interner Zinsfuß
  • Annuitätenmethode

In der Praxis wird für die Grundleistungen der „Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung“ (Lph 2) meist die bekannte Amortisationsmethode verwendet. Dabei handelt es sich um eine einfache Berechnung der Amortisationsdauer der Investition (z. B. Vergleich von Mehrinvestitionen mit potenziellen Einsparung). Die Methode ist trotz ihrer Schwächen und der reduzierten Aussagekraft den meisten Bauherren geläufig. Dabei ist zu beachten, dass diese Leistung der Vorplanung zugeordnet ist und somit auch nur die Informationstiefe der Vorplanung zur Verfügung steht.

Notwendigkeit vorgezogener Leistung

Häufig entsteht hier bereits die erste Schwierigkeit für den Fachplaner. Klassischerweise werden in TA-Projekten im Rahmen der Grundleistung der Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung in der Lph 2 vor allem die Kosten verschiedener Energiebereitstellungsvarianten miteinander verglichen, wie z. B. Fernwärme und Grundwasser-Wärmepumpen.

Um jedoch die Amortisationsdauer der Systeme zu vergleichen, ist eine Schätzung der jeweiligen Betriebskosten nötig. Ansonsten ist der Vergleich nicht durchzuführen. Letztendlich möchte man wissen, ob sich die Mehrinvestition im Betrieb rentiert.

Das Problem dabei ist, dass das „Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten“ (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten erst als Grundleistung in der Lph 3 vorgesehen ist (vgl. Lph 3, c). Dies ist in der Entwurfsplanung zwar nur für die gewählte Variante der Lph 2 durchzuführen, dennoch bleibt die Leistung eine Grundleistung der Lph 3. Somit kann die Methode der Amortisation aufgrund der Planungsabfolge der HOAI in der Lph 2 nicht herangezogen werden.

Damit bliebe von den statischen Methoden nur der „Kostenvergleich“ übrig, denn kaum eine Wärme- und Kälteerzeugung erwirtschaftet Gewinn (außer z. B. BHKW). Ein „Gewinn“ ist jedoch die Basis für die Gewinnvergleichsrechnung und die Rentabilitätsrechnung (Gewinn/eingesetztes Kapital).

Außerdem ist in der Lph 2 nur eine Kostentiefe bis in die zweite Gliederungsebene gefordert (vgl. Lph 2, Teilleistung f). Diese Kostentiefe hilft allerdings nicht weiter, da die Anlagentechnik auf Kostenelementbasis wirtschaftlich verglichen werden muss (z. B. bei Wärmepumpen: „Luft-Luft“ versus „Luft-Wasser)“. Zwar kann argumentiert werden, dass Einzelbetrachtungen nichts mit der Kostenschätzung zu tun haben. Jedoch sind viele Kostenbetrachtungen in der Lph 2 noch zu rudimentär, um detaillierte Vergleiche zu ermöglichen. Schließlich handelt es sich bei der Lph 2 um eine Konzeptphase.

TA-Praxis: Leistung honorarneutral

Viele TA-Fachplaner haben dieses Problem der HOAI über viele Jahre hinweg ignoriert. Zum einen war die Lph 2 immer auskömmlich, zum anderen macht es durchaus Spaß, verschiedene Technikvarianten zu entwickeln. Teilweise wurden sogar riesige Exceltabellen in der Lph 2 entwickelt – koste es, was es wolle. Fachplaner verschenken damit zwar primär Honorar, sind aber beim Bauherrn beliebt.

Aufgrund des langsamen Verfalls der HOAI-Honorare wird man sich jedoch in Zukunft überlegen müssen, welche Leistungen man noch verschenken möchte. Das andere Extrem ist, diese Leistungen einfach wegzulassen und die eigene Lieblingsvariante zu wählen. Viele Bauherren fragen aus Unkenntnis und manchmal auch aus Desinteresse auch nicht explizit nach. In einigen Anlagengruppen ist diese Leistung darüberhinaus selten notwendig.

Das Problem tritt dann im Nachgang über die Teilleistungskürzungen auf, die von Bauherren aufgrund des aktuellen wirtschaftlichen Drucks viel ernster genommen werden als früher (vgl. PBP 2/2025, Seite 7 → Abruf-Nr. 50275693). Je nach Splittertabelle, Einwertung und Anlagengruppe können hier durchschnittlich 0,5 bis zwei Prozent pro Anlagengruppe abgezogen werden. Doch das viel gravierendere Problem für Sie als Planer ist die Gefahr einer Fehlberatung.

Fehlberatung und Haftung

Der BGH und die OLG haben zur „wirtschaftlichen Planung“ schon mehrfach entschieden. Dazu zählen folgende Urteile:

Wirtschaftliche Planung in der Rechtsprechung

Gericht

Entscheidung

Auszug aus dem Urteil

BGH

Urteil vom 09.07.2009, Az. VII ZR 130/07, Abruf-Nr. 092820

Ein Planungsmangel kann auch ohne technischen Fehler vorliegen, wenn die Planung – gemessen am vertraglich geschuldeten Ziel – einen übermäßigen, unnötigen Aufwand verursacht. Verträge über Planungsleistungen sind regelmäßig so auszulegen, dass unnötiger Aufwand zu vermeiden ist.

BGH

Urteil vom 07.07.1988, Az. VII ZR 72/87

Der Architekt/Ingenieur hat vermögensbezogene Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen; er schuldet nicht nur Technik, sondern auch wirtschaftliche Rücksichtnahme im Rahmen des Auftrags.

OLG Braunschweig

Urteil vom 16.03.2018, Az. 8 U 58/17, Abruf-Nr. 201352

Wirtschaftlichkeit begrenzt das planerische Ermessen: Eine technisch funktionstaugliche Methode ist mangelhaft, wenn sie aufwendiger als erforderlich ist.

Auch wenn sich diese Urteile nicht explizit auf Wirtschaftlichkeitsberechnungen der TA beziehen und wie immer einzelfallbezogen sind, schützt der Tenor der Rechtsprechung den Bauherrn vor unwirtschaftlichen Planungen. Und genau deshalb ist der ordentlich durchgeführte Wirtschaftlichkeitsvergleich der Varianten so entscheidend.

Wichtig | Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist die Integration von Fördergeldern besonders heikel. Beachten Sie, als TA-Fachplaner sind Sie kein Fördermittelberater. Sollen daher Fördermittel in die Betrachtungen mit einbezogen werden, lassen Sie sich diese von einem Experten zuarbeiten.

Wenn, wie mittlerweile in vielen Projekten üblich, auf den letzten Cent genau gerechnet werden muss, um eine tragfähige wirtschaftliche Projektentwicklung zu erzielen, ist die Richtigkeit der Empfehlungen des TA-Fachplaners entscheidend. Vor allem bei der Wärme- und Kälteerzeugung werden bei größeren Projekten sehr schnell mehrere Millionen Euro benötigt, die eben auch finanziert werden müssen.

Der Fachplaner ist also angehalten, den Bauherrn diesbezüglich ausführlich zu beraten. Es empfiehlt sich also bereits zu Beginn des Projekts, das Thema der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen intensiv zu besprechen. In vielen Projekten ist dabei das Vorziehen der Besonderen Leistungen der Lph 3 anzuraten. Dadurch kann auch das oben angesprochene Dilemma der Grundleistung gelöst werden.

Der richtige Weg: VDI 2067 anwenden und Rahmenparameter abstimmen

In der TA sind für Wirtschaftlichkeitsberechnungen die VDI 6025 (Betriebswirtschaftliche Berechnungen für Investitionsgüter und Anlagen) und die VDI 2067 (Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen) in Verwendung. Für die Besondere Leistung „Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis“ wird zumeist die VDI 2067 herangezogen. Diese basiert auf der dynamischen Berechnungsmethode des Annuitätenvergleichs. Dabei ist von Bedeutung, dass der TA-Fachplaner die Berechnungsparameter wie Zinssatz, Preissteigerungen und Betrachtungszeiträume im Vorfeld mit dem Auftraggeber im Detail abstimmt und nicht selbst wählt. Die Parameter können sich massiv auf das Endergebnis der Betrachtung und damit auf die Investitionsentscheidung auswirken.

Wichtig | Die HOAI kennt die Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung nur bei „gleichen Nutzungsanforderungen“. In der TA werden jedoch selten Systeme mit gleichen Nutzungsanforderungen verglichen. Dies ist im Zuge der Besprechung zu den Rahmenparametern mit dem Bauherrn ebenfalls gleich aufzuklären (vgl. PBP 7/2016, Seite 3 → Abruf-Nr. 44091706).

Fazit | Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen sind ein zentraler Bestandteil für die Investitionsentscheidungen in der TA. Aufgrund der fehlenden Leistungsdefinition und der unklaren Prozessabfolge in der HOAI entstehen für den TA-Planer Risiken bezüglich Fehlberatung sowie Haftungsfragen. Die Anwendung der VDI 2067 als Besondere Leistung und die frühzeitige Abstimmung der Rahmenparameter mit dem Bauherrn sichern die Transparenz der Ergebnisse.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Umgang mit Teilleistungskürzungen in der Praxis“, PBP 2/2025, Seite 7 → Abruf-Nr. 50275693
  • Beitrag „Beispiele aus der Praxis: Planungsvariante oder vergütungspflichtige Planungsalternative?“, PBP 7/2016, Seite 3 → Abruf-Nr. 44091706

AUSGABE: PBP 11/2025, S. 8 · ID: 50587844

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