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VertragsrechtUnklarer Vertragsgegenstand – unklares Haftungsrisiko

Top-BeitragAbo-Inhalt25.02.20252 Min. Lesedauer

| Beauftragt ein Bauträger einen Architekten mit der Erstellung einer Wohnflächenberechnung auf der Grundlage einer als fehlerhaft erkannten Vermessung und verlangt vom Architekten nur die Überprüfung einzelner Maße, dann übernimmt der Bauträger das mit der begrenzten Überprüfung verbundene Risiko selbst. Er kann den Architekten bei Verwirklichung dieses Risikos nicht haftbar machen. Das hat das OLG Stuttgart klargestellt. |

Die Entscheidung ist für den Planer gut ausgegangen. Das ist aber nicht der einzige Grund, sie hier zu besprechen. Der Punkt ist ein anderer: Das Urteil lehrt einmal mehr, wie wichtig es für alle Beteiligten ist, den Vertragsgegenstand bei Planungs- oder Sachverständigenleistungen genau zu definieren. Je konkreter der fachliche Vertragsumfang und -inhalt definiert ist, umso geringer ist das spätere Haftungsrisiko (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024, Az. 10 U 38/24, Abruf-Nr. 246635).

Elementar sind eindeutige Regelungen zum fachtechnischen Vertragsgegenstand z. B. bei

  • der fachlichen Grenze zwischen Ausführungs- und Montage- und Werkstattplanung (inkl. Abgrenzung des Prüfumfangs),
  • der Grenze zwischen Objektplanung (Gebäude oder Ingenieurbauwerk) und Baugrubensicherung (z. B. bei Rückverankerung in drei Ebenen oder Bermen bei Böschungen) und
  • den Koordinationsinhalten bei der Freianlagenplanung.
Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Vertragsgegenstand mit Ausgangshonorar definieren und Planernachträge leicht durchsetzen“, PBP 9/2020, Seite 7 → Abruf-Nr. 46809313
  • Beitrag „Vier Fälle aus der Praxis: Schnittstellendetails früh regeln und Risiken vermeiden“, PBP 3/2021, Seite 10 → Abruf-Nr. 47135276

AUSGABE: PBP 3/2025, S. 1 · ID: 50324292

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