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Leserforum Wie ist ein selbstständiger Radweg zu honorieren?

Abo-Inhalt19.02.20252 Min. Lesedauer

| Nicht alle Objekte, die für ein Bauvorhaben zu planen sind, werden in der HOAI definiert. Doch wie sind sie dann zu honorieren? Hierzu hat PBP die Anfrage eines Lesers erreicht. Konkret geht es um einen „selbstständigen Radweg“. Dipl.-Ing Ulrich Welter, ö. b. u. v. Sachverständiger für Honorare für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, nimmt dazu Stellung. |

Frage: Bei einer aktuellen Bewerbung für die Erbringung von Planungsleistungen für einen Radweg sind wir auf folgenden Widerspruch in der HOAI gestoßen: § 45 HOAI „Verkehrsanlagen“ beschränkt sich gemäß Punkt 1 auf Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Abs.1. Demnach ist ein selbstständiger Radweg nicht dem Leistungsbild Verkehrsanlagen zuzuordnen. Naheliegend wäre eine Zuordnung zu den Freianlagen (§ 39 HOAI). Doch auch in der Objektliste (Anlage 11), die diesem Leistungsbild zugeordnet ist, sind Radwege nicht enthalten. Können Sie uns eine eindeutige Zuordnung in das richtige Leistungsbild der HOAI erläutern?

Antwort: Die Analyse ist korrekt: Selbstständige Geh- und Radwege sind gemäß § 45 Nr. 1 HOAI vom Verordnungsrahmen der HOAI nicht umfasst. Das wiederum bedeutet: Das Honorar für selbstständige Geh- und Radwege kann bzw. muss frei vereinbart werden. Eine Einordung in das Leistungsbild Freianlagen scheidet, wie Sie korrekt hergeleitet haben, aus. Frei vereinbaren heißt auch, dass die Parteien das Leistungsbild Verkehrsanlagen oder Freianlagen vereinbaren können. Das ist dann eine vertragliche Regelung, gegen die nichts einzuwenden ist.

Es gibt eine Reihe von Bauten bzw. Anlagen, die vom Verordnungsrahmen der HOAI nicht umfasst sind. Dazu zählen Abrissplanungen, Abriss-Tragwerke, Hochspannungsmasten und andere mehr. Nicht zu vergessen sind auch all jene Bauwerke bzw. Anlagen, deren anrechenbare Kosten außerhalb der jeweiligen Honorartafel liegen.

Praxistipp | Die Empfehlungen in solchen Fällen lauten deshalb wie folgt:
  • Klären Sie Ihren Auftraggeber über die Hintergründe auf und treffen Sie mit ihm eine individuelle vertragliche Vereinbarung.
  • Sollten Sie keine Vereinbarung treffen, dann ergibt sich der Honoraranspruch der Höhe nach nicht aus der HOAI, sondern aus § 632 Abs. 2 BGB, und zwar in „üblicher“ Höhe. Was in dem speziellen Fall dann „üblich“ ist, wäre zu prüfen. Möglich sind Vergütungen nach Zeitaufwand oder auch nach HOAI, je nachdem, was in Ihrer Region üblich ist.
Weiterführender Hinweis
  • Sonderausgabe „Die Honorarabrechnung beim Auftrag für mehrere Objekte: Praktische Anwendungstipps für § 11 HOAI“ → Abruf-Nr. 49923368

AUSGABE: PBP 3/2025, S. 5 · ID: 50290729

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