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BuchführungDie E-Rechnung im Planungsbüro: Antworten auf sieben Fragen aus der Praxis

Abo-Inhalt18.11.20243521 Min. LesedauerVon Dirk J. Lamprecht, Leiter Fachbereich Steuern einer Göttinger Anwalts- und Steuerkanzlei

| Ab dem 01.01.2025 wird es mit der E-Rechnung ernst. Auch in jedem Planungsbüro. Denn Sie müssen zumindest E-Rechnungen empfangen können. So steht es auch im Anwendungsschreiben zur E-Rechnung, das das Bundesfinanzministerium am 14.10.2024 veröffentlicht hat. Zur Handhabung im Planungsbüro haben PBP fünf konkrete Fragen erreicht. Die Antworten gibt es nachfolgend. |

Frage 1: Thema Abschlags- und nachfolgende Schlussrechnungen: Eine rechtssichere Ausweisung der Umsatzsteuer aus Anzahlungen in Schlussrechnungen ist ein wichtiger Aspekt bei der Einführung der E-Rechnung. Gemäß Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 05.03.2024 muss die Summe der erhaltenen Anzahlungen UND die Summe der darauf entfallenden Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden. In der Bauabrechnung ist dies insbesondere bei Schlussrechnungen (Endrechnung) regelmäßig der Fall. Der Leistungsempfänger enthält neben der Schlussrechnung eine besondere Zusammenstellung der Anzahlungen; auf die Zusammenstellung der Anzahlungen muss in der Schlussrechnung ausdrücklich hingewiesen werden.

Wie lässt sich diese branchenspezifische Anforderung in der E-Rechnung abbilden? Denn im X-Rechnungsformat sind im Kern-Datenmodell keine Felder dafür vorgesehen. Konkret: Ist es daher möglich und zulässig, diese umsatzsteuerlichen Pflichtangaben in der E-Rechnung als reinen Hinweis in der „INVOICE Note“ der E-Rechnung zu platzieren?

Antwort: Derzeit sind die Anforderungen an eine Endrechnung noch nicht im strukturierten Teil einer E-Rechnung darstellbar. Es bietet sich in den fraglichen Fällen daher an, stattdessen eine Restrechnung zu stellen. Weil es aktuell noch technische Einschränkungen gibt, wird es nicht beanstandet, wenn in einer bis zum 31.12.2027 als E-Rechnung ausgestellten Endrechnung ein Anhang im Sinne von Abschn. 14.8 Abs. 8 Nr. 2 UStAE als unstrukturierte Datei in der E-Rechnung enthalten ist. Der gesonderte Versand einer besonderen Zusammenstellung im Sinne von Abschn. 14.8 Abs. 8 Nr. 3 UStAE ist bei einer E-Rechnung hingegen nicht möglich.

In einer Endrechnung, mit der ein Unternehmer über die Leistung insgesamt abrechnet, sind die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Entgelte oder Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind (§ 14 Abs. 5 S. 2 UStG und Abschn. 14.8 Abs. 7 bis 10 UStAE). Statt einer Endrechnung kann auch eine Restrechnung erteilt werden (Abschn. 14.8 Abs. 11 UStAE und BMF, Schreiben vom 15.10.2024, Az. III C 2 – S 7287 – a/23/10001 :007, Abruf-Nr. 244405, Rz. 46 und 47).

Beispiel aus Abschn. 14.8 Abs. 8 Nr. 2 UStAE

Montagehalle

Gesamtentgelt

6.500.000 Euro

+ Umsatzsteuer

1.235.000 Euro

Gesamtpreis

7.735.000 Euro

Die geleisteten Anzahlungen sind in der angefügten Zahlungsübersicht zusammengestellt.

Anhang der Rechnung Nr. xxx vom 19.11.2001:

Zahlungsübersicht

Gesamtbetrag

Entgelt

Umsatzsteuer

Anzahlung am 01.02.01

2.380.000 Euro

2.000.000 Euro

380.000 Euro

Anzahlung am 02.04.01

1.190.000 Euro

1.000.000 Euro

190.000 Euro

Anzahlung am 04.06.01

1.190.000 Euro

1.000.000 Euro

190.000 Euro

Anzahlung am 01.08.01

1.190.000 Euro

1.000.000 Euro

190.000 Euro

5.950.000 Euro

5.000.000 Euro

950.000 Euro

Frage 2: Rechnungsprüfung: Im Baubereich ist es ja üblich, dass Rechnungen, die ein Handwerker an den Bauherrn stellt, durch den Architekten oder Ingenieur geprüft und ggf. korrigiert werden. D. h. eine Rechnung erhält zunächst der Architekt, der sie prüft, an den Handwerker zur Berichtigung zurück- oder an den Bauherrn zur Bezahlung weiterreicht. Der Architekt hat im Rahmen der Objektüberwachung (Lph 8 bis 9 der HOAI) die Pflicht, die Rechnung der bauausführenden Gewerke zu prüfen. Es ist nun vielen Objektüberwachern nicht klar, wie diese für Architekten und generell im Baugeschehen wichtige Funktion im Rahmen der E-Rechnung umgesetzt werden kann. Auch soll eine Korrektur einer E-Rechnung ein kompliziertes Unterfangen sein. Gibt es hierzu Erkenntnisse und Praxistipps?

Antwort: Nach Abschn. 14.11 Abs. 2 UStAE kann die Berichtigung einer Rechnung grundsätzlich nur durch den Rechnungsaussteller selbst vorgenommen werden. Eine Berichtigung oder Ergänzung des Abrechnungspapiers durch den Abrechnungsempfänger ist jedoch anzuerkennen, wenn sich der Abrechnende die Änderung zu eigen macht und dies aus dem Abrechnungspapier oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die im Abrechnungspapier hingewiesen ist. Das ist die praktische Vorgehensweise. Denn sollte der Rechnungsempfänger die Rechnung nicht berichtigen können – was die abgerechnete Leistung – betrifft, so wäre das Verfahren sehr umständlich. Denn der Rechnungsersteller müsste aufgrund der geforderten Änderungen erneut eine „berichtigte“ Rechnung ausstellen und der Leistungsempfänger diese wieder allumfänglich prüfen. Bei einer E-Rechnung muss die Berichtigung jedoch ebenfalls in der für diese vorgeschriebenen Form (unter Verwendung des entsprechenden Rechnungstyps) erfolgen. Eine Übermittlung der fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einer anderen Form ist nicht ausreichend.

Daher empfiehlt es sich, die Rechnungsstellung erst nach einer Abnahme einer „pro forma Rechnung“ durchzuführen. D. h. es werden die Leistungen und Preise dem Leistungsempfänger übermittelt, dieser bestätigt oder berichtigt die Angaben, spielt diese Informationen zurück und daraufhin wird erst die umsatzsteuerrechtliche Rechnung erstellt.

Frage 3: Darf ich die Rechnungen von ausführenden Unternehmen, die von uns als Ingenieurbüro zu prüfen sind, ganz ohne Ausdrucke prüfen? D. h. Korrekturen oder „rote Haken“ digital vornehmen? Ebenso dann einen digitalen „Fachtechnisch-Geprüft-Stempel“ mit Unterschrift darunter setzen, ohne dass ich dann im Nachhinein bei der GPA Probleme bekomme?

Antwort: Handels- und steuerrechtlich können Belege oder auch Daten durch Zusätze, Anmerkungen oder ähnliches verändert oder ergänzt werden, sofern die Änderungen mit dokumentiert werden, also eine historisierte Speicherung erfolgt. Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind (§ 146 Abs. 4 AO, § 239 Abs. 3 HGB).

Veränderungen und Löschungen von und an elektronischen Buchungen oder Aufzeichnungen müssen daher so protokolliert werden, dass die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 AO bzw. § 239 Abs. 3 HGB erfüllt sind. Für elektronische Dokumente und andere elektronische Unterlagen, die gemäß § 147 AO aufbewahrungspflichtig und nicht Buchungen oder Aufzeichnungen sind, gilt dies sinngemäß.

Sofern Sie daher eine Rechnung bildhaft am Rechner prüfen, ist dem nicht zu widersprechen, sofern technisch nachweisbar ist, wer diese Prüfung und mit welchem Ergebnis vorgenommen hat. Auch im Rahmen des Government Procurement Agreement (GPA) sind digitale Freigabeprozesse Standard.

Frage 4: Welche technischen Voraussetzungen muss ich schaffen, ob mit einer einfachen digitalen Unterschrift oder alternativ für eine erweiterte digitale Unterschrift, um die Unterschriften rechtskräftig nutzen zu können?

Antwort: Digitale Unterschriften sind für einen Freigabeprozess nicht erforderlich. Es muss nur eindeutig feststellbar sein, welche Person die Prüfung vorgenommen hat. Mit dem „Einloggen“ im System wird bereits die Identität der verantwortlichen Person dokumentiert. Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz, verabschiedet am 18.10.2024, wird die Abgabe von Willenserklärungen vereinfacht. Es kommt zu einer Aufhebung von Schriftformerfordernissen. Es genügt dann die Textform nach § 126b BGB, weil die Schriftform die eigenhändige Unterschrift auf Papier verlangt und damit für digitale Prozesse ungeeignet ist.

Frage 5: Gilt die Pflicht, digitale Rechnungen erhalten zu können, auch für öffentliche Auftraggeber, d. h. Kommunen oder Landkreise? Müssen diese digitale Rechnungskorrekturen akzeptieren oder können sie auch ihr Veto einlegen?

Antwort: Für die Pflicht zur Erteilung einer E-Rechnung ist es unerheblich, ob die Leistung auf zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt wird, solange über eine umsatzsteuerbare Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Unabhängig von einer Verpflichtung z. B. nach der ERechV des Bundes unterliegen daher auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) unter den übrigen Voraussetzungen – insbesondere Erbringung einer Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen – der umsatzsteuerrechtlichen Pflicht zur Ausstellung und der Notwendigkeit zum Empfang einer E-Rechnung.

Frage 6: Gilt diese Pflicht nur für Rechnungen oder gilt dies z. B. auch für komplette Schlussrechnungsordner? D. h. dürfen diese Ordner (inkl. Aufmaße, Berichte, Lieferscheine, Rapporte etc.) dann auch von den öffentlichen Auftraggebern nur in der Form gefordert werden oder müssen weiterhin diese Ordner in physischer Form mit Originalen zur Verfügung gestellt werden?

Antwort: Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung gilt, dass die Angaben die im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sind, eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen müssen (Abschn. 14.5 Abs. 15 und Abschn. 15.2a Abs. 4 und 5 UStAE). Ergänzende Angaben können jedoch in einem in der E-Rechnung enthaltenen Anhang aufgenommen werden (z. B. eine Aufschlüsselung von Stundennachweisen in einer PDF-Datei). Ein enthaltener Link erfüllt die geforderten Voraussetzungen nicht (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rz. 35).

Frage 7: Können Planungsbüros auf Unternehmen bzw. Anbieter zurückgreifen, die sich auf die Verschlüsselung der Daten und Unterschriften spezialisiert haben?

Antwort: Das Problem der Übermittlung der „offenen“ Rechnungsdaten – in der Regel als E-Mail-Anhang – wird aus steuerrechtlicher Sicht nicht betrachtet. Bis zum Zeitpunkt, in dem die E-Rechnungen über einen Annahmeserver der Finanzverwaltung übermittelt werden müssen, voraussichtlich nicht vor 2028, ist die Möglichkeit einer Verschlüsselung der übermittelten Rechnungsdaten in Erwägung zu ziehen. Hierfür gibt es bereits einige Angebote. Datensicherheit im Übertragungsweg kann aber auch schon mit Hilfe des Signaturverfahrens erreicht werden. Bei diesem Verfahren wird neben dem Rechnungsdokument noch ein Übertragungscode versandt. Dadurch werden die Echtheit des Absenders und Unversehrtheit des Inhalts garantiert. Zum Nachweis werden Dokument und Übertragungscode revisionssicher gespeichert, sodass diese einander zugeordnet werden können. Bei der Übertragung kann dann aber dennoch von außen mitgelesen werden. Daher sollte die Rechnung selbst noch verschlüsselt werden.

Weiterführende Hinweise
  • Anwendungsschreiben zur E-Rechnung (BMF, Schreiben vom 15.10.2024, Az. III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007, Abruf-Nr. 244405)
  • Beitrag „Die E-Rechnungspflicht für Unternehmen kommt“, PBP 4/2024, Seite 23 → Abruf-Nr. 49978692

AUSGABE: PBP 12/2024, S. 20 · ID: 50222223

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