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Technische AusrüstungVDI 6026 Blatt 1: 2022-08: Vor- und Nachteile bei Anwendung der Leistungsdefinition in der Praxis

Abo-Inhalt22.04.202410 Min. LesedauerVon Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Martin Vielhauer, Honorarsachverständiger für Technische Ausrüstung, München

| Nach einer umfassenden Überarbeitung ist im August 2022 die Novelle der VDI 6026 - Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung veröffentlicht worden. Die Richtlinie beschreibt Planungstiefe und Leistungsdefinition von ausgewählten Anlagengruppen der TA. Doch die Anwendung der VDI 6026 war schon seit ihrer Entstehung immer wieder von Diskussionen begleitet. Aufgrund zahlreicher Leseranfragen befasst sich PBP mit dieser wichtigen Richtlinie und gibt wertvolle Praxistipps für ihre Anwendung. |

VDI 6026 – Historie und Hintergrund

Die VDI 6026 ist 2007 erstmals veröffentlicht worden. Ziel: Die Diskussion um die Leistungstiefe der Gewerke der TA in den Planungsphasen zu versachlichen. Da die HOAI nur ein Grundleistungsbild für die gesamte TA kennt und das zudem sehr rudimentär formuliert ist, kam und kommt es immer wieder zu Konflikten aufgrund unzureichender Leistungsbeschreibungen. Genau hier sollte die VDI 6026 Abhilfe schaffen.

Die 2008 erstmals novellierte Richtlinie wurde vielfach Vertragsbestandteil und als Basis für die Leistungsbewertung verwendet. Daraus resultierten allerdings wieder heftige Diskussionen, wie sich die Vereinbarung einer „HOAI-fremden“ Leistungsdefinition auf die Vergütung auswirkt. Und auch die generelle Zulässigkeit der Anwendbarkeit der Richtlinie war strittig. Oftmals ergaben sich Auseinandersetzungen über die Notwendigkeit ihrer vertraglichen Vereinbarung bzw. über ihren Definitionscharakter in Bezug auf die HOAI-Grundleistung. Dabei wurde jedoch meist die Eigendefinition der VDI 6026 überlesen. Diese besagt:

VDI 6026 - 2008-05: Seite 2

Der Inhalt der erstellten Planungsmatrix umfasst mehr als die in der HOAI formulierten Grundleistungen bzw. in VOB/C formulierten Vertragsinhalte. Eine neue vertragliche Verpflichtung zur Erstellung von Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Berechnungen etc.) der in der jeweiligen Planungs- oder Ausführungsphase betroffenen Beteiligten wird durch diese Richtlinie nicht geschaffen. Vielmehr setzt diese Richtlinie voraus, dass Art und Umfang der zu erstellenden Unterlagen vertraglich zu regeln sind.

Ein weiteres Problem tauchte auf, wenn die VDI 6026-2008 vollständig als Definition des vertraglichen Leistungsumfangs bestimmt, aber gleichzeitig nur das HOAI-Honorar für Grundleistungen vereinbart wurde. Denn damit waren vom Planer z. B. Gebäude- und Strömungssimulationen bzw. umfangreiche Leistungen der Lph 4 innerhalb der Grundhonorars zu erbringen.

Auch ausführende Firmen beriefen sich immer wieder auf die VDI 6026. Und zwar dann, wenn es um Qualität und Tiefe der zu liefernden Ausführungsplanung ging. Geradezu fatal, wenn die VDI versehentlich vom Bauherrn als Bauvertragsgrundlage mit der Firma, nicht aber als Leistungsdefinition im Planervertrag verankert wurde.

Löst die Novelle (2022-08) diese altbekannten Probleme?

An vielen Stellen ist die Überarbeitung der VDI 6026 durchaus geglückt. Dabei ist den Autoren vor allem für folgenden Tabellenteil zu applaudieren:

Voraussetzung für die Erbringung der Leistungsphase

Benennung der notwendigen Unterlagen und organisatorischen Voraussetzungen, die für die erfolgreiche Bearbeitung der Planung vorhanden sein müssen.

Im Einzelnen werden für die dargestellten Fachgewerke (KG 410, 474, 420, 430, 434, 440, 450, 460, 480/DIN 276) und jede einzelne Lph in tabellenhafter Form die Voraussetzung für die Leistungserbringung beschrieben. Darin finden sich auch „Konflikt-Evergreens“ wie z. B.:

  • die qualifizierte Nutzeranforderung/Bedarfsplanung (Lph 1),
  • die vollständige Grundlagenermittlung und Raumbücher (Lph 2),
  • das Brandschutzgrobkonzept (Lph 2),
  • die vollständige Vorplanung (Lph 3),
  • das Brandschutzkonzept (Lph 3) und
  • die vollständige Entwurfs- und geprüfte Genehmigungsplanung (Lph 5).

Selbst die vielgeschämte Teilleistung e) der Lph 5 wurde in leicht abgewandelter Form als Voraussetzung für die Montageplanung integriert (Zeile 2.1 „vollständig abgeschlossene Ausführungsplanung, fortgeschrieben auf den Stand der Vergabe“; vgl. auch PBP 5/2021, Seite 18 → Abruf-Nr. 47357185).

Dies ist insofern von besonderer Bedeutung, da bei Integration der VDI 6026 in den Vertrag die Anforderungen dieser Richtlinie für beide Parteien gelten. Doch selten werden in der Praxis die hier geforderten Dokumente oder Vorleistungen durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Erinnert sei an den absoluten Klassiker im Bereich öffentlicher Bauvorhaben – die „vollständige Grundlagenermittlung“. Gerade diese wird oft nicht durch den öffentlichen Auftraggeber beauftragt, weil er meint, diese Leistung selbst zu erbringen (vgl. hierzu auch PBP 2/2022, Seite 12 → Abruf-Nr. 47936653).

Auch die Struktur der Richtlinie hat sich verbessert. Die Auflösung der Phasenabbildung für alle Gewerke gleichzeitig hin zu einer reinen Gewerkdarstellung mit allen (Leistungs-)phasen ist nun viel übersichtlicher. Und auch die inhaltliche Beschreibung der Leistungen wurde wesentlich optimiert.

Doch wo Licht ist, ist auch Schatten

Die größte Schwierigkeit der Neufassung besteht darin, dass sie den Anspruch erhebt, die Grundleistungen der HOAI zu definieren. Der zuvor zitierte Absatz bzgl. der HOAI aus der Fassung 2008-05 wurde diesbezüglich diametral abgeändert. So heißt es jetzt:

VDI 6026 - 2022-08: Seite 3

Der Inhalt der zu erstellenden Unterlagen wurde im Rahmen dieser Richtlinie in gewerkebezogenen Dokumentationstabellen zusammengefasst und konkretisiert. Diese beschreiben neben den Grundleistungen der HOAI und den nach VOB/C zu erstellenden Unterlagen besondere Leistungen (kursiv gesetzte Passagen in den Dokumentationstabellen), um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen. Die Vergütung zur Erstellung der Dokumentationsunterlagen setzt eine vertragliche Regelung voraus.

Diese (neue) Definition der VDI-Autoren (die Dokumentationstabellen „beschreiben neben den Grundleistungen…“) ist weder durch die HOAI noch die Rechtsprechung gedeckt. Es ist somit davon auszugehen, dass hierdurch neue Konflikte entstehen werden. Zwar sind diesmal auch Besondere Leistungen „definiert“, aber auch hier geht die Richtlinie des gemeinnützigen Vereins zu weit, denn die VDI ist nicht der Verordnungsgeber.

Wichtig | Die VDI 6026 sollte nicht ohne Vereinbarung zur Leistungsdefinition der HOAI herangezogen werden. Wird sie vertraglich vereinbart, so ist sie selbstverständlich vollumfänglich einzuhalten – mit allen Folgen.

Anders wäre es, wenn sich der Verordnungsgeber in der HOAI 202X dazu hinreißen könnte, die Richtlinie in den Verordnungstext zu integrieren. Allerdings wurde bisher auf Verweise zu Normen und Richtlinien verzichtet (mit Ausnahme der DIN 276), auch wenn das zu einer besseren Leistungsdefinition der TA führen würde.

Teilweise problematische Formulierungen und Begrifflichkeiten

Auch ungenaue Formulierungen können alte Reizthemen zwischen den Vertragsparteien neu befeuern. So spricht die VDI unter 5.3 (Vorplanung) von der „wirtschaftlich günstigsten Lösung für die weitere Bearbeitung“. Dies berührt die altbekannte Fragestellung, ob ein Planer die „wirtschaftlichste“ oder lediglich eine „wirtschaftliche“ Lösung schuldet. Zweiteres ist der Fall; allerdings dann nicht, wenn die VDI-Formulierung zum Vertragsinhalt wird. Zu bedenken ist auch, dass die Formulierung abermals das „unscharfe“ Planungsziel der „Wirtschaftlichkeit“ verkürzt. Diese Diskussion ist jedem TA-Planer bekannt und liegt in dem Zielkonflikt zwischen reduzierten Investitionskosten gegenüber einer besseren, aber kostenintensiveren Technik zur Optimierung der Betriebskosten begründet.

Praxistipp | Klären Sie eventuelle Konflikte rund um die Planungsziele bereits in den Lph 0 und 1.

Ebenso schwierig ist die Verwendung des Begriffs „Darstellung“ in der Lph 2:

VDI 6026 Blatt 1 - 2022-08: Seite 9

„Die Dokumentationsphase der Vorplanung umfasst die Darstellung und Dokumentation der Lösung und alternativer Lösungsmöglichkeiten …“.

Denn eine „Darstellung“ von „alternativen Lösungsmöglichkeiten“ ist nach HOAI eben genau nicht gefordert. In der Grundleistung der HOAI 2021 heißt es hierzu lediglich: „Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen“. Die Unschärfe in der Formulierung wird wohl wieder Streit erzeugen, ob und in welcher Tiefe die verschiedenen Konzepte („Möglichkeiten“) zeichnerisch auszuarbeiten sind. Auch hieran wird deutlich, warum die Definitionshoheit zur inhaltlichen Beschreibung einer HOAI-Grundleistung nicht durch die Richtlinie erreicht werden kann.

Bedauerlich sind im Übrigen die fehlende Vertiefung zum Thema BIM sowie der schwierige Querverweis auf die VDI 3814 in der Gebäudeautomation (vgl. PBP 10/2022, Seite 17 → Abruf-Nr. 48567516).

Prüfen und Freigaben von Leistungen

Von besonderer Brisanz ist die über die VDI geforderte „Freigabe“ und „Prüfung“ von Leistung durch den Auftraggeber.

VDI 6026 Blatt 1 - 2022-08: Seite 7

Die einzelnen Dokumentationsphasen (Grundlagenermittlung bis einschließlich Revisionsunterlagen) setzen die jeweils vorausgehende Phase zwingend voraus. Die jeweilige Dokumentationsphase ist durch den Auftraggeber oder seinen Bevollmächtigten zum Abschluss jeder Planungsphase auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu prüfen und zur Weiterverwendung in der nachfolgenden Leistungsphase freizugeben.

Die Themen „Freigabe“ und „Prüfung“ von Leistung durch den AG sind innerhalb der üblichen Werkvertrags- und HOAI Diskussion schon reichlich vorbelastet. Grundsätzlich richtig und sinnvoll, sollte trotzdem bei der Verwendung der VDI dieser klassische Streitpunkt vorab besprochen werden. Denn es macht oft den Eindruck, dass die AG-Leistungen bei der Verwendung der neuen VDI überlesen werden (vgl. PBP 12/2018, Seite 13 → Abruf-Nr. 45609443).

Ist die VDI 6026 eine anerkannte Regel der Technik?

Auch wird immer wieder behauptet, die VDI 6026 wäre eine „anerkannte Regel der Technik“ und damit sowieso einzuhalten. Ohne in die technisch-juristischen Untiefen der Definition der anerkannten Regel der Technik abzutauchen, sei hier angemerkt: Die VDI 6026 regelt keine Technik. Sie ist eine reine Dokumentationsrichtlinie für Planungsleistungen. Nicht mehr und nicht weniger. Somit kann sie per se keine „Regel der Technik“ sein.

Zur Best-Practice-Anwendung der VDI 6026

Der große Mehrwert der novellierten VDI 6026 besteht darin, dass sie eine sehr detaillierte Diskussionsgrundlage zur Leistungstiefe in der TA darstellt. Mag man sich an der ein oder anderen Ausformulierung stören, so ist doch festzuhalten, dass es derzeit nichts Vergleichbares in solch komprimierter Form gibt. Es ist durchaus anzuraten, die VDI sowohl als Angebots- als auch als Vertragsbasis zu verwenden. Dabei gilt es allerdings, wesentliche Fallstricke zu vermeiden. Diese sind:

1. Die beidseitige Verpflichtung

Wird die VDI „in Reinform“ als Vertragsgrundlage (Anhang) benutzt, gilt sie für beide Vertragsparteien gleichermaßen. Das oben dargestellte Thema der „Voraussetzung für die Erbringung der Leistungsphase“ hat dabei Sprengkraft. So kann quasi erzwungenermaßen – durch die unreflektierte Nutzung der Richtlinie als Anhang zum Vertrag – Unmut entstehen. Denn viele Auftraggeber werden es schlichtweg nicht schaffen, die geforderten Grundlagen zu erzeugen. Und auch die durch die Hintertür vereinbarten „Freigaben“ und „Prüfungen“ dürften viele Bauherrn überfordern.

Praxistipp | Sprechen Sie über diese Themen im Vorfeld und finden Sie gemeinsam Lösungen für Ihr Projekt.

2. Prüfung des Verhältnisses von Honorar zu Leistungstiefe

Gleichen Sie Ihr Honorar mit den geforderten Leistungstiefen aus der VDI ab: Fachgewerk für Fachgewerk, Lph für Lph und Leistung für Leistung. Besprechen und bepreisen Sie vor allem die kursiv markierten Besonderen Leistungen (VDI-Sichtweise) separat oder streichen Sie die Leistungen im Dokument. Ansonsten können schon einzelne Wörter bei größeren Projekten zu einem erheblichen Mehraufwand führen (z. B. Fliesenspiegel/vgl. 8.3/KG 410/Lph 5).

Pauschalieren Sie Ihr Honorar nicht auf Basis einer vollständig vereinbarten VDI, sondern zerlegen und kalkulieren Sie es anhand Ihrer konkreten Leistung. Dies erleichtert die Nachtragsabwicklung, Leistungsbewertung und Abrechnung und zwar für beide Parteien.

3. Abgleich des VDI-Prozesses mit dem avisierten Projektablauf

Die VDI geht grundsätzlich von einem sukzessiven, linearen Planungsablauf aus:

VDI 6026 Blatt 1 - 2022-08: Seite 2

Grundsätzlich unterliegen die jeweiligen Planungsphasen einer sukzessiven Abfolge, das heißt, der Beginn einer einzelnen Phase bedingt den Abschluss der vorgelagerten Phase.

Die Parteien sollten daher prüfen, ob ein solcher Ablauf in ihrem Projekt wirklich realistisch ist. Schon längst laufen viele Projekt nicht mehr nach diesem – eigentlich sinnvollen – Schema ab. Um vermeintlich Zeit zu gewinnen, werden Lph stattdessen verkürzt oder ineinandergeschoben. Zudem wird oft schon auf Basis der Lph 3 ausgeschrieben. Auch können Anforderungen aus BIM den Projektablauf sowie die dafür notwendigen Leistungstiefen verschieben (Stichwort: Frontloading Lph 3/Lph 5). Ein verkürzter Projektablauf war sogar noch in der Vorgängerversion der VDI separat beschrieben und die Leistungen hierfür angepasst.

Praxistipp | Weisen Sie Ihren Bauherrn bei der vertraglichen Verankerung der VDI 6026 auf diese Themen zu Beginn des Projekts bzw. bei der Vertragsgestaltung hin. Stimmen Sie gemeinsam ein stimmiges Vorgehen ab.

4. Koordination

Innerhalb der Leistungsbeschreibung der VDI wird von „Koordinationsnotwendigkeit“ (vgl. 2.1 Vorplanung/Tabelle) sowie von „Koordination“ (vgl. Nr. 6 Tabelle) gesprochen. Klären Sie die Begrifflichkeiten hinsichtlich der Leistungszuordnung und der Erwartung bezüglich der Koordinationsverantwortung vorab genauestens ab (vgl. PBP 3/2024, Seite 14 → Abruf-Nr. 49910653).

5. BIM – Abgleich BAP

Soll die Planungsmethode BIM eingesetzt und die VDI 6026 im Projekt vereinbart werden, sind die Inhalte von AIA und BAP mit der Richtlinie abzugleichen. Insbesondere die Vorgaben zu Maßstab und Darstellung (z. B. Ein-Schnittdarstellung) sowie Themen wie „Schnitte“ und „Details“ können mit der BIM-Logik im digitalen Gebäudemodell kollidieren.

Fazit | Die VDI 6026 bietet eine äußerst nützliche Hilfestellung, um Definitionslücken in der TA-Leistungsbeschreibung zu schließen. Wenn sie mit ausreichender inhaltlicher Reflexion zwischen den Parteien vereinbart wird, kann sich aus ihrer Anwendung ein erheblicher Mehrwert ergeben. Während sich der Planer in diesem Zusammenhang intensiv mit der Frage auseinandersetzen sollte, ob sein Honorar noch zum Leistungsbild passt, ist auch der Auftraggeber gefordert, die von ihm im Rahmen der Richtlinie geforderten Leistungen kritisch zu hinterfragen. Die Richtlinie ist somit kein „Selbstläufer“, sondern eine wertvolle Diskussions- und Arbeitsgrundlage, um Transparenz in der Leistungstiefe der TA zu schaffen.
Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Architekt oder Fachplaner: Wer koordiniert die Technische Ausrüstung?“ PBP 3/2024, Seite 14 → Abruf-Nr. 49910653
  • Beitrag „Leistungssoll in der Gebäudeautomation: Normenchaos führt zu Grundleistungs-Explosion“, PBP 10/2022, Seite 17 → Abruf-Nr. 48567516
  • Beitrag „OLG Frankfurt a. M. spricht Klartext: Ohne Lph 1 keine Haftung des (Fach)planers“, PBP 2/2022, Seite 12 → Abruf-Nr. 47936653
  • Beitrag „Technische Ausrüstung: Oft vergessene Teilleistung aus Lph 5 e) nutzt allen Beteiligten“, PBP 5/2021, Seite 18 → Abruf-Nr. 47357185
  • Beitrag „Muss der Bauherr Entwurfs- oder Ausführungspläne schriftlich freigeben?“, PBP 12/2018, Seite 13 → Abruf-Nr. 45609443

AUSGABE: PBP 5/2024, S. 14 · ID: 49958191

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