FeedbackAbschluss-Umfrage

HonorarrechtWann ist ein Vertrag „in Textform“ geschlossen und das Honorar nicht mehr aufstockbar?

Abo-Inhalt20.02.20244 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Gabriela Böhm, Fachanwältin für Bau- und Architekten-recht, Partnerin Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbB, Frankfurt a. M.

| „Aufstockungsklagen“ auf den Basishonorarsatz sind in der HOAI 2021 nur noch dann möglich, wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung in Textform getroffen haben. Aber was heißt eigentlich Textform und welche Voraussetzungen müssen für ein „Honorarnachkarten“ sonst noch erfüllt sein? Mit diesen Fragen hat sich das OLG Düsseldorf auseinandergesetzt. |

Um diesen Fall ging es beim OLG Düsseldorf

Im konkreten Fall hatte ein Ingenieur energetische Fach- und Gebäudeplanungsleistungen angeboten und auch beauftragt bekommen. Währen der Abwicklung gerieten die Parteien in Streit, der Vertrag wurde gekündigt. Der Ingenieur machte – abweichend von seinem beauftragten Angebot – ein Honorar nach den Mindestsätzen gemäß HOAI und weitere Ansprüche geltend, die in Summe deutlich über dem ursprünglich vereinbarten Honorar lagen. Der Auftraggeber dagegen war der Auffassung, dass der Vertrag wegen Verzögerungen bei der Leistungserbringung beendet worden sei und die erbrachten Leistungen für ihn wertlos seien. Es ging vor Gericht.

So entschied das OLG Düsseldorf

Das Landgericht hatte dem Ingenieur lediglich einen geringen Teil des geltend gemachten Honor ars zugesprochen. In der Berufung beim OLG Düsseldorf wurde diese Entscheidung bestätigt, mit dem Hinweis auf die seit 2021 geltende Fassung der HOAI, nach der das Honorar nach der Vereinbarung in Textform und nicht nach Mindest- oder Höchstsätzen bestimmt wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2023, Az. 22 U 153/23, Abruf-Nr. 239570).

Der Anwendungsbereich der HOAI 2021

Das Gericht hat zunächst klargestellt, dass die HOAI 2021 die Bindung an die Mindest- und Höchstsätze aufgehoben hat. Stattdessen wird das Honorar nach der Vereinbarung bestimmt, die zwischen den Parteien in Textform nach § 126b BGB getroffen worden ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 HOAI).

Was heißt „Textform“ und was folgt daraus?

Textform nach § 126b BGB ist definiert als eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Sie ersetzt die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift oder Signatur.

Im konkreten Fall hatte der Ingenieur schriftlich ein Bündel an Leistungen der energetischen Fachplanung und Gebäudeplanung angeboten. Dieses – vom Auftraggeber angenommene – Angebot hatte der Textform nach § 126b BGB genügt. Der Planer konnte sich also nicht darauf berufen, nach § 7 Abs. 1 S. 2 HOAI 2021 (= Basishonorar) abrechnen zu können.

Praxistipps |
  • In der Praxis impliziert dies, dass die Textform ausreichend ist, um eine Honorarvereinbarung wirksam abzuschließen. Digitale Formate wie E-Mails oder eingescannte PDF-Dokumente sind zulässig, solange die Identität des Erklärenden klar erkennbar ist.
  • Interessant ist, dass bei juristischen Personen der Firmenname ausreicht und eine weitere Konkretisierung, wie z. B. die Benennung einer spezifischen Abteilung oder eines Mitarbeiters, nicht erforderlich ist.
  • Das Textformgebot gilt sowohl für das Honorar für Grundleistungen als auch für Beratungs- und Besondere Leistungen. Für eine rechtskonforme Vereinbarung müssen alle relevanten Honorarberechnungsparameter in die Textform integriert werden.

Problematik der unschlüssigen Abrechnung der Honorarpauschale

Wie oben erwähnt, hatte der Planer einige Nachforderungen u. a. noch pauschal geltend gemacht. Diese schmetterte das OLG u. a. mit folgenden Worten ab: „Soweit die Klage auf die vereinbarten Pauschalen gestützt wird, ist der Vortrag des Ingenieurs unschlüssig. In seinem Angebot hat der Kläger zu den Leistungspositionen zahlreiche Leistungen zusammengefasst und für diese Leistungen nicht näher aufgegliederte Einheitspreise angeboten ...

... Das Landgericht hat zutreffend gefolgert, dass bei einer solchen Gestaltung des Angebots bei Abrechnung nach Kündigung und nur teilweiser Erbringung der Leistungen so abgerechnet werden muss, wie im Falle der Kündigung eines Pauschalvertrages. Dabei ist allein die Besonderheit zu beachten, dass hier mehrere Pauschalen gebildet worden sind, die Bewertung also bezogen auf die Einheitspreise zu erfolgen hat. Diesen Anforderungen genügt die Abrechnung nicht ...“.

Ohne Erbringung der Zielfindungsphase bewegt man sich auf dünnem Eis

Wichtig für Sie sind auch die Einlassungen des OLG zu Honorarforderungen, die auf Leistungen nach der Zielfindungsphase in §§ 650p, 650r BGB entfallen. Das OLG formuliert auch hier ebenso glasklar wie knallhart: Ein Planer muss die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele klar definieren und dem Besteller entsprechend vorlegen. Beachtet er diese gesetzlichen Vorgaben nicht, führt das dazu, dass er Vergütungsansprüche für Leistungen, die erst nach der Zielfindungsphase („Lph 0“) zu erbringen waren, nicht geltend machen kann.

Fazit | Das OLG Düsseldorf hat noch einmal klargestellt, wie wichtig es für Sie ist, sämtliche Leistungs- und Honorarvereinbarungen sowie Planungsgrundlagen in der geforderten Textform vorliegen zu haben und die Zielfindungsphase entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchzuführen, um bei möglichen Streitigkeiten eine solide Grundlage für die eigene Argumentation zu haben. Beachten Sie auch die Anforderungen an die Prüfbarkeit und Schlüssigkeit von Abrechnungen, um die Durchsetzbarkeit Ihrer Vergütungsansprüche nicht zu gefährden.
Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „HOAI 2013-Auftrag: Mit BGH auf fehlende Schriftform berufen und nach Mindestsätzen abrechnen“ pbp.iww.de → Abruf- Nr. 49676510

AUSGABE: PBP 3/2024, S. 22 · ID: 49905247

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte