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VertragsrechtOLG München mit Neuigkeiten aus der Tragwerksplanung
| Das OLG München hat ein für das Tagesgeschäft der Tragwerksplanung spannendes Urteil gefällt. PBP fasst die wichtigsten Aussagen zusammen und ordnet sie in den vertragsrechtlichen Kontext ein. |
Drei der sieben Leitsätze sind für die Praxis besonders relevant:
- Ein Tragwerkplaner ist nur dann zur Prüfung des Prüfberichts des Prüfingenieurs und der diesem beigefügten Bewehrungspläne verpflichtet, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
- Es gehört nicht zu den Aufgaben eines Tragwerkplaners, geänderte Ausführungspläne des Architekten an das bauausführende Unternehmen weiterzuleiten.
- Ein Anspruch des Auftraggebers auf Lieferung von Plänen nach Abschluss der Bauarbeiten setzt ein schutzwürdiges Eigeninteresse voraus. Daran fehlt es, wenn der Auftraggeber das Bauwerk jahrelang ohne die verlangten Pläne nutzen und verwalten konnte.
Der erste Leitsatz ist spannend. Denn es dürfte in den meisten Fällen für den Tragwerksplaner von Eigeninteresse sein, Prüfbericht und Prüfeintragungen durchzusehen. Denn der Prüfingenieur könnte ja auch eigene Mängel verhindern helfen. Schwierig wird es, wenn der Prüfingenieur eine andere Auffassung vertritt, aber dennoch kein Planungsfehler vorliegt. Dann muss man abwägen. Der zweite Leitsatz behandelt ein ständiges Streitthema. Um hier Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es wichtig, zu Planungsbeginn eine Regelung zu treffen, wer welche Pläne an wen weiterleitet. In den meisten Fällen macht es Sinn, dass der Objektplaner hier koordinierend Regelungsvorschläge macht und dafür Sorge trägt, dass seine Pläne an die ausführenden Unternehmen weitergeleitet werden. Der dritte Leitsatz ist auch für andere Planer wichtig. Denn damit wird klargestellt, dass Planungsbüros im Regelfall nicht jahrelang als Planarchiv für ehemalige Auftraggeber fungieren müssen (OLG München, Urteil vom 16.05.2023, Az. 9 U 1801/21 Bau, Abruf-Nr. 239808).
AUSGABE: PBP 3/2024, S. 2 · ID: 49916276