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ArchitektenrechtOLG Celle: Risikoplanung in ersten Lph ist doch möglich

Abo-Inhalt28.02.20242 Min. Lesedauer

| Bei Projektentwicklungen in Innenstädten oder Gewerbegebieten werden nicht selten Planungsleistungen erforderlich, bei denen die Genehmigungsfähigkeit noch nicht final zu klären ist. Typische Fälle sind, wenn zunächst ein vorhabenbezogener Bebauungsplan zu erarbeiten ist, nach § 34 BauGB oder „risikobehaftet“ geplant wird. Dann muss die Planung ggf. umfassend geändert werden, um final genehmigungsfähig zu sein. Das OLG Celle hat sich jetzt damit befasst, wer wann dafür das (Honorar)-Risiko trägt. |

Hintergrund | In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob die Planungsänderungen vom Planungsbüro selbst zu vertreten sind oder ob es sich um einen iterativen Prozess handelt, bei dem zu Planungsbeginn noch nicht absehbar ist, welche planungsrechtlichen (Städtebaurecht/Bauleitplanung) und bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen sind. Da die Bauleitplanung (im Gegensatz zum Bauordnungsrecht) erhebliche Ermessensspielräume lässt, ist die Genehmigungsfähigkeit tatsächlich nicht von Beginn an abschätzbar.

Wird im Ergebnis also auf Risiko geplant und werden Planungsänderungen erforderlich, eignet sich eine vorherige Vereinbarung, die Ihnen die Vergütung für genehmigungsbedingte Änderungen sichert, wenn auf Risiko geplant wird. Das war lange umstritten. Denn es galt, dass die Planungsleistungen genehmigungsfähig sein müssen. Das OLG Celle hat sich jetzt aber anders positioniert: Der Architekt kann sich von der vertraglichen Pflicht, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, ausnahmsweise befreien lassen, wenn der Bauherr ausdrücklich das Risiko einer Versagung der Baugenehmigung auf sich nimmt oder dem Architekten eine Haftungsbefreiung erteilt (Ausnahmefall wurde hier aber verneint). Genau dieses Risiko ist bei Projektentwicklungen und Risikoplanungen häufig vorhanden und kann ohne eine solche Vereinbarung verheerend sein, insbesondere für Generalplaner (OLG Celle, Urteil vom 07.02.2024, Az. 14 U 12/23, Abruf-Nr. 239807).

AUSGABE: PBP 3/2024, S. 1 · ID: 49916270

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