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HonorarrechtOLG München: Schweigen des Auftraggebers auf Ihr Angebot ist keine Auftragserteilung

Abo-Inhalt20.02.20242 Min. Lesedauer

| Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen, wenn Änderungsplanungen durchgeführt worden sind, ohne dass zuvor eine konkrete Vergütungsvereinbarung zustande gekommen war. Das OLG München hat jetzt klargestellt, dass es für Sie in solchen Fällen nicht reicht, wenn Ihr Auftraggeber zu Ihrem Honorarangebot schweigt. Die Beweislast für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung liegt nämlich bei Ihnen. Und in einem solchen Fall haben Sie den Beweis nicht angetreten. |

Hintergrund | Jede Vereinbarung (z. B. über die Durchführung einer Änderungsplanung) muss aus zwei Komponenten bestehen. Einer Leistungsvereinbarung (technische Geschäftsgrundlage), in der die zu erbringenden Leistungen beschrieben und von den bereits beauftragten Leistungen abgegrenzt werden und einer Vergütungsvereinbarung, in der Sie definieren und klären, welches Honorar für die Leistung angeboten wird.

Verweigert der Auftraggeber eine schriftliche Leistungs- und Vergütungsvereinbarung, müssen Sie deren Zustandekommen – wie vom OLG München (Beschluss vom 03.02.2023, Az. 28 U 5927/22 Bau, Abruf-Nr. 239806) auch gefordert – nachweisen. Gehen Sie da wie folgt vor:

  • Leistungsvereinbarung: Stellen Sie zunächst eine Leistungsbeschreibung auf, legen Sie diese dem Auftraggeber als Bestandteil des Nachtragsangebots rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme vor und bitten Sie um Entscheidung. Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie darin auch etwaige offene technische Fragen anführen, die noch eine Klärung erfordern, und um entsprechende Antwort bitten. Mit der Rückantwort (und evtl. weiterer Kommunikation) ist mindestens geklärt, dass die vorgesehene Änderung tatsächlich und in der dokumentierten Form gewollt ist. Damit kann hilfsweise zunächst eine Leistungsvereinbarung auch im Wege der Kommunikation erfolgen.
  • Vergütungsvereinbarung: Kommt diese nicht zustande, haben Sie die bisherigen Leistungen aber vereinbarungsgemäß und mangelfrei erbracht, dürfen Sie nach üblicher Vergütung abrechnen. Bei wiederholten Grundleistungen ist hier die HOAI (z. B. § 10) maßgeblich. Bei Besonderen Leistungen ist in der Regel ein angemessenes Zeithonorar möglich.

AUSGABE: PBP 3/2024, S. 1 · ID: 49916204

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