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VergaberechtStoffpreisgleitklauseln des Bundes ausgelaufen
| Die Bundesministerien für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und für Digitales und Verkehr (BMDV) haben zum 30.06.2023 die Sonderregelungen zu den Stoffpreisgleitklauseln auslaufen lassen, da sich die Preise für die meisten Bauprodukte wieder stabilisiert haben. Zu beachten ist, dass sich das Ende der Sonderregelungen sowohl auf neue als auch auf alte Vergabeverfahren sowie auf bestehende Verträge auswirken kann. |
Wozu Stoffpreisgleitklauseln und wozu Sonderregelungen?
Stoffpreisgleitklauseln sind ein Instrument des Risikoausgleichs. Sie ermöglichen einem Auftragnehmer, Preise bestimmter Baustoffe nachträglich anzupassen, falls deren Preisentwicklung bei Angebotsabgabe nicht vorhersehbar ist. Die Klauseln verringern somit das Risiko langfristiger Kalkulationen und helfen, Insolvenzen in Folge stark steigender Materialkosten zu vermeiden. Aber auch Auftraggeber können profitieren, da Unternehmen ansonsten bei Vertragsschluss erhebliche Risikozuschläge einpreisen müssten. Die Anwendung der Klauseln erfolgt bei öffentlichen Aufträgen nach strikten Vorschriften in der Regel auf Grundlage ministerieller Erlasse.
Als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und den davon abhängigen Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen (bei Stahl, Holz, Bitumen etc.) wurden vom BMWSB und dem BMDV zum 25.03.2022 (erleichternde) Sonderregelungen zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln eingeführt. Zunächst befristet bis zum 30.06.2022 wurden diese mehrfach verlängert und in Verbindung mit dem (neuen) Formblatt 225a VHB (Hochbau) alternative Methoden zur Ermittlung der Basiswerte für Stoffpreisgleitklauseln eingeführt. Die Sonderregelungen waren für Baumaßnahmen des Bundes zwingend anzuwenden, aber auch für alle weiteren öffentlichen Bauverträge empfohlen. Sie wurden von zahlreichen Bundesländern übernommen.
Ab dem 01.07.2023 gilt wieder das Regelverfahren
Nach dem Auslaufen der Sonderregelungen erfolgt nun eine Rückkehr zum Regelverfahren. Demnach sind in (Hochbau-)Bauverträgen Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren, wenn
- eine Preisveränderungen in besonderem Maße (Erwartung eines nicht kalkulierbaren Preisrisikos),
- ein langer Zeitraum zwischen Angebotsvergabe und Einbau (von zehn bzw. in Ausnahmefällen sechs Monaten) oder
- ein Stoffkostenanteil in Höhe von mindestens einem Prozent der geschätzten Auftragssumme
vorliegt. Unter bestimmten Bedingungen kann das Formblatt 225a auch noch nach dem 30.06 2023 genutzt werden.
- Für den Straßenbau gelten im Übrigen ähnliche Regelungen. Welche Auswirkungen seit dem 01.07.2023 zu beachten sind, ist den aktuellen Erlassen des BMWSB und BDMV vom 20.6.2023 zu entnehmen. Beide können Sie auf pbp.iww.de herunterladen, und zwar unter den Abruf-Nrn. 236186 und 236187.
AUSGABE: PBP 8/2023, S. 21 · ID: 49597244