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HonorargestaltungInnovative Angebote: Honorar kann auch mit „pro m² vermietbarer Nutzfläche“ vereinbart werden

Abo-Inhalt26.07.20235754 Min. Lesedauer

| Alternative und innovative Honorarangebote liegen im Trend. In einem Fall vor dem OLG Naumburg hat ein Büro in einem Vertrag über Planungsleistungen der Gebäudeplanung, Tragwerksplanung sowie Beratungsleistungen der Bauphysik und Brandschutz für die Modernisierung eines Wohn- und Gewerbeobjekts das Honorar mit je Lph unterschiedlichen Sätzen „pro m² vermietbarer Nutzfläche“ vereinbart. PBP bringt Ihnen das Honorarmodell näher. |

Der Fall vor dem OLG Naumburg

Im konkreten Fall hatte das Planungsbüro mit dem Auftraggeber einen Vertrag über Planungsleistungen der Gebäudeplanung, Tragwerksplanung sowie Beratungsleistungen der Bauphysik und Brandschutz für das Bauprojekt „Modernisierung U. Straße 12 in ...“ geschlossen. Die Leistungen waren als „Teilleistungen der Lph nach HOAI als Grundleistungen und Besonderen Leistungen gemäß anliegender Leistungsaufstellung und Honorarermittlung“ für die Lph 1 bis 5 und 8 vereinbart, wobei bei den Lph 5 und 8 der Zusatz „(reduziert)“ gemacht worden war.

Als Honorar war ein „Pauschalhonorar nach NFL“ vereinbart, nämlich

  • für die Lph 1 bis 4 pauschal 49,85 Euro netto pro m² vermietbarer Nutzfläche (vNF) und
  • die Lph 5 und 8 pauschal 68,95 Euro netto pro m² vermietbarer Nutzfläche.

Der Honorargestaltung lag – nach einem entsprechenden Hinweis im Vertrag – der Wunsch der Bauherrin nach einer Steigerung der vermietbaren Nutzfläche gegenüber derjenigen des Bestandsgebäudes zugrunde.

Im Verlauf des Projekts gab es dann immer wieder Reibereien. Die Bauherrin beendete den ersten Vertrag durch freie Kündigung und ersetzte ihn durch einen Folgevertrag. Hinsichtlich der verwertbaren Teilleistungen wurde die Anrechnung der Vergütung des ersten Vertrags vereinbart. Nachdem sich die Arbeiten verzögerten, verlangte das Planungsbüro für Vergütungsansprüche aus dem beendeten Vertrag eine Sicherheitsleistung nach § 648a BGB (heute § 650f BGB) in Höhe der offenen, nicht bezahlten Restvertragssumme zzgl. eines Zuschlags in Höhe von zehn Prozent. Darüber kam es zum Streit. Es ging vor Gericht.

Die Entscheidung des OLG

Wie das OLG Naumburg den Fall gelöst hat, ist für die Praxis gar nicht so relevant. Wichtig ist, dass es die Berechnung des Sicherungsanspruchs, der dem Planungsbüro zustand, nach den vereinbarten Honorarmodalitäten, also den Pauschalsätzen pro m² vermietbarer Nutzfläche für die Lph 1 bis 4 bzw. Lph 5 und 8 akzeptiert hat (OLG Naumburg, Urteil vom 24.11.2022, Az. 2 U 180/21, Abruf-Nr. 235932).

Die Anwendung im Tagesgeschäft

Im vorliegenden Fall lag der Honorargestaltung der Wunsch der Bauherrin nach einer Steigerung der vermietbaren Nutzfläche gegenüber denjenigen des Bestandsgebäudes zugrunde. Das bedeutet, je mehr Nutzfläche desto höher das Honorar.

Angemessenheitsnachweis von Honoraren nach m2 Fläche

Das nach Flächenanteilen vereinbarte Honorar kann wie oben erwähnt auf der Grundlage der HOAI-Ansätze gebildet werden und ist damit auch als angemessen einzustufen.

Honorarermittlungsmethode eignet sich auch bei Planungsänderungen

Diese kalkulatorische Herangehensweise kann auch bei der Honorarabrechnung von Planungsänderungen angewendet werden. Das setzt jedoch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraus. Bei der Vereinbarung ist, wie im vorliegenden Fall, zwischen Leistungsbildern zu unterscheiden. Gut ist auch eine Differenzierung des Honorarsatzes je m2 Nutzfläche (alternativ: BGF) in den Lph 1 bis 4 und 5 bis 8. Der Vorteil bei Planungsänderungen liegt dann darin, dass eine schnelle Honorarermittlung und somit eine schnelle Einigung zwischen Auftraggeber und Planer möglich ist.

Wichtig I Wenn das Honorar pro m2 BGF kalkulatorisch aus den Honorartafelwerten (unter Berücksichtigung des Honorarsatzes, evtl. des Umbauzuschlags, der Honorarzone etc.) hergeleitet wird, liegt für alle Beteiligten auch eine Angemessenheitsgarantie vor. Aber auch hier müssen fachliche Kalkulationskorridore bestehen. So muss z. B. geregelt sein, dass

Fazit | Die Honorarermittlung nach Fläche eignet sich nicht für alle Projektarten. Eine solche Honorarvereinbarung (in Verbindung mit den anderen oben erwähnten Regelungen) ist bei überschaubaren Hochbauprojekten im Leistungsbild Gebäude denkbar; insbesondere bei schnell zu realisierenden Neubauten, die eine einheitliche Charakteristik und Nutzung (z. B. Wohnen) aufweisen. An ihre Grenze stößt die Honorarermittlung bei Projekten, die projektrelevante Eigenschaften aufweisen, die sich nicht an Flächenkennzahlen festmachen lassen. Das gilt z. B.

  • beim Bauen im Bestand mit vielen unvorhersehbaren Situationen, unterschiedlichen Funktionsbereichen und kurzfristig zu treffenden Entscheidungen,
  • bei Verkehrsanlagen und komplexen Ingenieurbauwerken mit unterschiedlichen Funktionen und wenig Flächenrelevanz,
  • bei der Tragwerksplanung, wenn in einem Objekt unterschiedliche Tragwerksanforderungen bestehen, oder
  • bei Modernisierungen (z. B. brandschutztechnischen Ertüchtigungen mit kleinteiliger Verteilung vieler baulichen Maßnahmen im Objekt).
  • mit dieser Honorarregelung die Grundleistungen erfasst sind und
  • keine weiteren Leistungen ein etwaiges Zusatzhonorar auslösen.

AUSGABE: PBP 8/2023, S. 15 · ID: 49459491

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