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VertragsrechtNur das vertraglich Vereinbarte wird auch geschuldet

Abo-Inhalt31.08.20228227 Min. Lesedauer

| Immer wieder gibt es Streit über Vertragsinhalte, besonders wenn später Mängel auftreten. Das OLG Hamburg hat noch einmal klargestellt, dass nur das geschuldet wird, was genau auch so vereinbart war. |

Im konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) vom Architekten Schadenersatz verlangt, weil er es im Rahmen seiner Bauüberwachungspflicht unterlassen hatte, das Bauunternehmen von der Herstellung einer Innendrainage am Gebäude abzuhalten und stattdessen eine Außendrainage vorzugeben. Im Vertrag war die Überwachung einer Innendrainage geregelt, obschon der Planer vor Auftragserteilung darauf hingewiesen hatte, dass deren Ausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche.

Das OLG hat die Schadenersatzklage abgeschmettert. Der Auftragsinhalt werde nicht durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung formuliert, sondern anhand des Vertrags zwischen WEG und Planer (Innendrainage trotz Bedenken des Planers). Im vorliegenden Fall habe (der bevollmächtigte) Verwalter der WEG den Vertrag mit dem Planer abgeschlossen. Von einer Außendrainage stand darin nichts. Da der Architekt seine Bedenken gegen die Innendrainage rechtzeitig vorgebracht und die WEG sich darüber hinweg gesetzt hatte, war sein Hinwirken auf eine Außendrainage obsolet. Auch musste der WEG klar sein, dass sie hier ausdrücklich und gegen den Vorschlag des Planers eine andere Drainage vorgegeben hatte (OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2020, Az. 8 U 145/19, Abruf-Nr. 230776; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 26.01.2022, Az. VII ZR 274/20).

AUSGABE: PBP 9/2022, S. 2 · ID: 48534980

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