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Leistungsphase 8Mangelhafte Ausführung: Lassen Sie sich nie auf eine „Mängelbeseitigung auf Kulanz“ ein

Abo-Inhalt15.08.20227425 Min. Lesedauer

| Die Abnahme der Bauarbeiten in der Lph 8 ist eine wichtige Leistung, die Sie professionell abarbeiten müssen. Sie dürfen sich nicht – um des lieben Frieden willens – auf Kompromisse einlassen. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. Es hat ein Planungsbüro zu Schadenersatz verurteilt, das sich auf eine Mängelbeseitigung auf Basis von Kulanz verlassen hatte, die dann aber später nicht vorgenommen wurde. Damit waren die Ansprüche des Bauherrn verwirkt; denn es fehlte ein entsprechender Mangelvorbehalt im Abnahmeprotokoll. Kulanz ist am Bau also fehl am Platz. |

Der Fall vor dem OLG Frankfurt a. M.

Im konkreten Fall hatte der Architekt offensichtlich das Angebot des Unternehmers, aus Kulanz tätig zu werden, für schlüssig eingestuft und deshalb den Vorbehalt im Abnahmeprotokoll nicht vermerkt. Weil es sich um einen Mangel handelte, der bei der Abnahme bekannt war, war dieser Mangelvorbehalt für die Mängelrechte des Bauherrn aber essenziell. Da der Planer im Rahmen der Lph 8 die fachtechnische Abnahme durchführt und eine Abnahmeempfehlung auszusprechen hat (Grundleistung k in den Leistungsbildern Gebäude und Technische Ausrüstung), war es im Zuge dieser Grundleistungen auch seine Aufgabe, einen entsprechenden Vorbehalt in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Da er das nicht getan hatte und der Bauunternehmer die Mängelbeseitigung schuldig blieb, wurde der bauleitende Architekt zu Schadenersatz verurteilt (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.04.2022, Az. 29 U 185/20, Abruf-Nr. 230294).

Praxistipp | Um bei der Abnahme das diesbezügliche Risiko mit Sicherheit auszuschalten, empfiehlt es sich, sämtliche bekannten Mängel kompromisslos in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen, und dies mit der Aufforderung zu verbinden, diese fristgerecht zu beseitigen. Danach obliegt es dem ausführenden Unternehmen, die Mängelbeseitigung durchzuführen.

Abnahme ist eine Erklärung des Auftraggebers

Häufig stellt sich im Tagesgeschäft die Frage, ob die Abnahme wirksam ist, wenn der Bauunternehmer das Abnahmeprotokoll nicht unterzeichnet. Die Antwortet lautet „Ja“ und ergibt sich aus § 640 BGB. Bei der Abnahme handelt es sich um eine Erklärung des Auftraggebers. Infolgedessen ist es nicht erforderlich, dass der Bauunternehmer das Abnahmeprotokoll ebenfalls unterzeichnet. Das o. g. Vorgehen bleibt auch das Maß aller Dinge, wenn der Bauunternehmer das Abnahmeprotokoll nicht unterzeichnet. Auf „Nacherfüllungsangebote“, die kritisierten Leistungen aus Kulanz nachzuarbeiten und insoweit auf eine Mangelrüge zu verzichten, darf sich keine Bauüberwachung einlassen. Trifft der Auftraggeber eigenständig solche Vereinbarungen, ist das dann nicht mehr Sache der Bauüberwachung, sondern eine neue Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und seinem Auftragnehmer.

AUSGABE: PBP 9/2022, S. 17 · ID: 48482233

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