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EnergiepreispauschaleAuszahlung der EPP durch Ihr Büro steht an: Fragen aus der Praxis und Prüfschema
| Am 01.09.2022 müssen Sie prüfen, für welche Mitarbeiter Sie die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro auszahlen müssen. PBP geht nachfolgend auf eine Leserfrage zu dem Beitrag „Die 300-Euro-Energiepreispauschale: Wer profitiert in Architektur- und Ingenieurbüros?“ aus PBP 7/2022, Seite 23 ein und liefert Ihnen ein Prüfschema. |
Die EPP und die Auszahlung durch Sie als Arbeitgeber
Die EPP in Höhe von 300 Euro erhalten Mitarbeiter ausgezahlt, wenn sie zum 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zu Ihnen stehen und unter die Steuerklasse I bis V fallen oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (§ 40a Abs. 2 EStG). Der Normalfall ist der, dass Sie die EPP gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 EStG im September 2022 auszahlen müssen. Maßgebend für die Auszahlung ist also die (Lohn-)Abrechnung, die Sie im September 2022 erstellen (egal, ob am Anfang oder Ende des Monats).
Melden Sie die Lohnsteuer dagegen nur quartalsweise an, brauchen Sie die EPP erst im Oktober auszuzahlen. Das ist der Fall, wenn die Lohnsteuerzahlungen im Vorjahr zwischen 1.081 Euro und 5.000 Euro gelegen haben.
EPP auch für Student im Praktikum?
Rund um die EPP hat PBP eine Frage zu den FAQ – und dort zum Thema „Praktikum“ erreicht: „In den FAQ heißt es, dass Studenten, die ein bezahltes Praktikum absolvieren, für die EPP anspruchsberechtigt sind. Ist dies unabhängig davon zu verstehen, ob es sich um ein freiwilliges Praktikum oder um ein Pflichtpraktikum handelt? Denn Pflichtpraktika, die die Studienordnung vorsieht, müssen bekanntlich nicht vergütet werden. Bei uns macht jetzt ein BWL-Student ein Praktikum, für das wir ihm trotzdem eine kleine Vergütung zahlen. Zählt das Praktikum dann als entgeltliches Praktikum und erhält der Student die EPP?
PBP hat zu dieser Frage das Bundesfinanzministerium (BMF) angerufen. Es vertritt folgende Ansicht: Ob es sich um ein freiwilliges oder ein Pflichtpraktikum handelt, ist für die Entstehung des Anspruchs unerheblich. Maßgeblich ist, dass es sich um ein entgeltliches Praktikum handelt. Das bedeutet: Der Praktikums-Arbeitgeber zahlt die EPP an den Praktikanten aus; aber nur, wenn er Lohnsteueranmeldungen abgibt.
Prüfschema zur Auszahlung der EPP
Nachfolgend finden Sie ein Prüfschema, mit dem Sie prüfen, ob Sie als Arbeitgeber zur Auszahlung der EPP verpflichtet sind, ob Sie selbst als Chef die EPP bekommen und wann Sie sie auszahlen müssen.

AUSGABE: PBP 9/2022, S. 24 · ID: 48543054