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HaftungHaftet der Architekt für entgangene Steuervergünstigungen?
| Die ordnungsgemäße Grundlagenermittlung betrifft auch wirtschaftliche Folgen eines Bauvorhabens. Insbesondere soll sie den Bauherrn über die erwarteten Kosten informieren, damit er sich auf einer geeigneten Grundlage für die Durchführung des Vorhabens entscheiden kann. Es besteht aber keine allgemeine Verpflichtung, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen. Das hat das OLG Frankfurt in einem „Denkmalschutz“-Fall entschieden, in dem dem Bauherrn eine Steuerersparnis nach § 7h EStG von 5.000 Euro verlustig gegangen war. |
Das OLG begründet das wie folgt: Ein mit der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber über ein etwaiges denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht verpflichtet den Architekten mangels besonderer Abreden allerdings nicht zum Ersatz reiner Vermögensschäden, die aus dem Verlust steuerlicher Vergünstigungen resultierten. Denn es fehlt am Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von dem Bauherrn behaupteten Steuerschaden. Die Aufklärungspflicht zielt gerade nicht darauf ab, dem Bauherrn steuerliche Vergünstigungen zu erschließen. Diese sind vielmehr allein Reflex einer Genehmigung (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.04.2022, Az. 29 U 185/20, Abruf-Nr. 230294).
Wichtig Etwas anderes kann für die Frankfurter Richter aber gelten, wenn
- das Bauvorhaben nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien als Abschreibungsobjekt geplant war oder
- die steuerliche Geltendmachung für den Architekten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar ein für den Auftraggeber entscheidungserheblicher Gesichtspunkt bei der Realisierung und/oder Finanzierung war.
AUSGABE: PBP 9/2022, S. 1 · ID: 48500525