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HaftungWie ist die Haftung in Fällen der Doppelkausalität?

Abo-Inhalt24.02.20223126 Min. Lesedauer

| Liegt sowohl ein Planungs- als auch ein Ausführungsfehler vor, die beide anteilig ursächlich für einen Schaden sind, haften Planer und Bauunternehmer gesamtschuldnerisch für den Schaden. Liegt eine solche Doppelkausalität vor, kann der Bauunternehmer dem Auftraggeber das planerische Verschulden nicht anspruchsmindernd entgegenhalten, weil das Planungsverschulden für das Ausführungsverschulden nicht (mit-)ursächlich geworden ist. Das hat das OLG Stuttgart klargestellt. |

Im konkreten Fall hatte ein Teil der Bodenplatte einer Tiefgarage Risse bekommen. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass die vertraglich vorgegebene Dicke der Betonüberdeckung in Teilbereichen doppelt so hoch war wie geplant. Diese – vom ausführenden Unternehmer zu verantwortenden – Abweichungen waren mindestens teilweise ursächlich für die später aufgetretenen Risse bzw. haben zu größeren Rissbreiten geführt. Trotz eines Planungsfehlers haftet dann auch der Bauunternehmer gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, wenn der Schaden auch durch seinen Ausführungsfehler entstanden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2021, Az. 10 U 336/20, Abruf-Nr. 227527).

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Gesamtschuldnerische Haftung: OLG verlängert Ausgleichszeit im Innenverhältnis auf zehn Jahre“, PBP 9/2020, Seite 18 → Abruf-Nr. 46809476

AUSGABE: PBP 3/2022, S. 1 · ID: 47999570

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