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WerkvertragsrechtMündliche Bedenkenhinweise Ausführender nicht unterschätzen
| Im Tagesgeschäft stellt sich häufig die Frage, wie am besten mit Bedenkenanmeldungen ausführender Unternehmen umzugehen ist. Die bisherige Auffassung, wonach Bedenkenanmeldungen an die Schriftform und bestimmte Formalitäten gebunden sind, um überhaupt wirksam zu sein, dürfte nach einer Entscheidung des LG Flensburg nicht mehr haltbar sein. |
Im konkreten Fall war der ausführende Unternehmer zur Erkenntnis gelangt, dass mit der ihm vorgelegten Planungslösung für ein Flachdach die Vorgaben der EnEV nicht einzuhalten waren. Dies teilte er dem Planer bei einer Baustellenbesprechung mündlich mit. Der Planer änderte seine Planung nicht. Es wurde ausgeführt wie ursprünglich geplant. Vor dem LG ging es dann um die Haftung für den Mangel. Das LG entschied, dass der mündliche Bedenkenhinweis ausgereicht habe, um eine von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB abweichende Haftungsverteilung zu rechtfertigen, den Unternehmer im Innenverhältnis von der Haftung freizustellen – und die Haftung vollständig auf den Planer zu verlagern. Denn an Bedenkenanmeldungen dürften keine überhöhten Formvorschriften geknüpft werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Bedenkenanmeldung schriftlich und direkt gegenüber der Bauherren abgegeben werde (LG Flensburg, Urteil vom 17.12.2021, Az. 2 O 278/20, Abruf-Nr. 227526).
Wichtig | Der mündliche Bedenkenhinweis muss aber eindeutig, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend sein (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2021, Az. 12 U 230/20, Abruf-Nr. 224716).
- Musterschreiben zu § 4 Abs. 3 VOB/B „Ablehnung von Bedenkenanmeldungen“, pbp.iww.de → Abruf-Nr. 44099505
AUSGABE: PBP 3/2022, S. 2 · ID: 47999503